Verfahrensgang

AG Kerpen (Aktenzeichen 153 F 59/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.12.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 04.11.2019 (153 F 59/18) im Hinblick auf den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt unter Ziffer 3. des Entscheidungstenors insgesamt aufgehoben und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

"3. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt zum 1. eines jeden Monats zu zahlen, und zwar

a) für die Monate Januar und Februar 2021 in Höhe von 1.396,00 EUR, davon 270,17 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

b) für die Monate März bis Dezember 2021 in Höhe von 2.038,74 EUR, davon 424,32 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

c) für die Monate Januar 2022 bis Juli 2022 2.241,57 EUR, davon 476,21 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

d) für die Monate August 2022 bis Dezember 2024 2.370,93 EUR, davon 507,10 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

e) für die Monate Januar 2025 bis Juni 2026 1.500,00 EUR, davon 300,00 EUR Vorsorgeunterhalt und

f) für die Monate Juli 2026 bis Dezember 2027 in Höhe von 1.000,00 EUR, davon 200,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen."

2. Unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller zu 70 % und die Antragsgegnerin zu 30 %.

3. Der Verfahrenswert wird bis zum 18.09.2020 auf 16.620,00 EUR und danach auf 20.706,15 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Bei den Beteiligten handelt es sich um mit Beschluss vom 04.11.2019 geschiedene Ehegatten. Sie hatten am 12.09.1994 geheiratet und leben seit dem 01.04.2017 getrennt. Die Rechtskraft der Ehescheidung ist am 21.04.2020 eingetreten. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen (A, geboren am xx.xx.1995, B, geboren am xx.xx.1997 und C, geboren am xx.xx.2002).

Während der Ehe hat die Antragsgegnerin, eine gelernte Physiotherapeutin, den Haushalt geführt und die Kinder betreut. 2011 begann sie das erste Mal wieder halbtags als Physiotherapeutin zu arbeiten, gab die Tätigkeit jedoch Mitte 2015 wieder auf, um ihre pflegebedürftige Mutter zu versorgen. 2018 hat sie ihre Berufstätigkeit als Physiotherapeutin im Rahmen einer Vollzeittätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.081,00 EUR wieder aufgenommen. Von Anfang Mai 2020 bis zum 15.06.2020 war sie arbeitslos; sie hat für diesen Zeitraum insgesamt 1.312,08 EUR Arbeitslosengeld erhalten. Vom 16.06. bis 31.08.2020 arbeitete sie halbtags bei einem monatlichen Nettoverdienst von netto 913,69 EUR (brutto 1.137,50 EUR), seit September 2020 vollschichtig mit einem monatlichen Nettoeinkommen von unstreitig 2.264,11 EUR (brutto: 3.000,16 EUR). Berufsbedingte Auswendungen in Höhe von 88,00 EUR, eine anrechenbare private Altersvorsoge in Höhe von 120,00 EUR und einkommensabhängige Unterhaltspflichten gegenüber den beiden Töchtern sind ebenfalls unstreitig. Die Antragsgegnerin wohnte bis Oktober 2020 mit der jüngsten Tochter C in dem ehemals gemeinsam bewohnten Haus, welches im Eigentum des Antragstellers steht und für welches er die kompletten Lasten und Kosten in Höhe von monatlich unstreitig 289,24 EUR trug. Den Wohnvorteil setzten die Beteiligten einvernehmlich mit monatlich 1.350,00 EUR an. Die Tochter C zog im Oktober, die Antragsgegnerin Anfang Dezember 2020 aus der Immobilie aus. C hat mit Beginn des Wintersemesters ein Studium aufgenommen; B absolviert bis Juli 2022 eine Ausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 339,36 EUR.

Der Antragsteller ist selbstständiger Architekt und führt gemeinsam mit seiner Schwester den väterlichen Betrieb fort, wobei er über einen Gesellschaftsanteil von 50 % verfügt. Für die Jahre 2017 bis 2019 gehen die Beteiligten übereinstimmend von einem durchschnittlichen Brutto-Jahreseinkommen von 165.336,83 EUR und einem monatlichen Nettoeinkommen von 9.124,26 EUR aus. Unstreitig sind weiter monatliche Belastungen in Höhe von insgesamt 3.463,63 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:

Versorgungswerk 1.283,40 EUR

Lebensversicherung 110,00 EUR

Krankenversicherung 832,03 EUR

Hauskredit 821,53 EUR

Kredit Vater 416,67 EUR

Die Kreditverbindlichkeit gegenüber dem Vater in Höhe von monatlich 416,67 EUR, deren Finanzierung aus rein privaten Mittel die Antragsgegnerin bestreitet, endet mit Ablauf des Jahres 2021. Der Tochter C zahlte der Antragsteller bis zu deren Volljährigkeit einen monatlichen Unterhat in Höhe von 651,00 EUR.

Mit Beschluss vom 04.11.2019 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Weiter hat es einen Anspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 535,01 EUR bis zum 31.12.2021 und vom 01.01.2022 bis zum 31.08.2023 in Höhe von monatlich 713,58 EUR tituliert, wobei es die vom Antragsteller getragenen Hauslasten in Höhe von monatlich 289,34 EUR zuvor abgezogen hat. Das Amtsgericht hat beim Antragsteller auf der Grundlage seiner Einkomm...

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