Rz. 276

Als notwendige Zeitdauer wird vom BGH regelmäßig ein Zeitrahmen von nicht weniger als 2 bis 3 Jahren angenommen.[490] Regelmäßig hat sich vor Ablauf von zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft in diesem Sinn nicht "verfestigt"[491]

Zitat

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.5.2020 – II-3 UF 14/20[492]

Die Annahme einer zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB führenden verfestigten Lebensgemeinschaft setzt nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenlebten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Unter welchen Umständen – nach einer gewissen Dauer, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren lag – auf eine verfestigte (neue) Lebensgemeinschaft geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen.

OLG Hamm v. 16.9.2022 – 5 UF 44/22 [493]

Trotz eines länger dauernden Verhältnisses zu einem neuen Partner kann der Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB entgegenstehen, dass die Lebensbereiche getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewusst auf Distanz angelegt ist.

Denn nicht jede freundschaftliche, auch engere Beziehung ist schon eine ehegleiche Lebensgemeinschaft.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt.

Spricht gemessen an diesen Kriterien einzig das Zeitmoment für eine verfestigte Lebensgemeinschaft, indem die Berechtigte seit nahezu fünf Jahren in einer Beziehung lebt, werden aber die Lebensbereiche bewusst auseinandergehalten, greift § 1579 Nr. 2 BGB nicht ein.

Die Partner leben in getrennten Wohnungen, die 100 km voneinander entfernt sind.

Man verfügt jeweils über eigene Freundeskreise, fährt nur gelegentlich gemeinsam in den Urlaub oder verbringt die Feiertage zusammen.

Dass man füreinander einsteht, ist nicht ersichtlich. Ein gemeinsames Wirtschaften findet nicht statt.

Einzelne amtsgerichtliche Entscheidungen gehen jedoch von einer kürzeren Frist aus:[494]

Zitat

AG Ludwigslust, Beschl. v. 8.10.2010 – 5 F 253/10[495]

Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c, Abs. 3a SGB II davon auszugehen, dass im Rahmen der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 1579 Nr. 2 BGB eine verfestigte Lebensgemeinschaft bereits bei einer Dauer des Zusammenlebens eines Ehegatten mit einem neuen Partner von einem Jahr vorliegt.

Nach § 7 Abs. 3 SGB II ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft dann gegeben, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen jeweils zu verfügen.

AG Essen, Urt. v. 11.3.2009 – 106 F 296/08[496]

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen.

AG Witten, Beschl. v. 23.5.2012 – 23 F 23/12[497]

Bereits 1¾Jahre nach der Trennung ist von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen, wenn das Verhältnis schon vor der Trennung der Eheleute begonnen hat, nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, insbesondere durch die Einbeziehung naher Angehöriger verfestigt erscheint und das Zusammenleben mit dem neuen Partner in dessen Haus schon ein Jahr andauert.

[490] BGH FamRZ 2011, 1498, BGH FamRZ 2004, 1326.
[492] OLG Düsseldorf FamRZ 2021, 1027
[493] OLG Hamm FamRZ 2023, 195
[494] Ebenso Grohmann, FamRZ 2013, 670, 674.
[495] AG Ludwigslust FamRZ 2011, 1066 = FamFR 2011, 275 (kritisch Anm. Conradis); ebenso Schnitzler, FF 2011, 290, 291; Klein, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, 157 f.
[496] AG Essen NJW 2009, 2460 = FamRZ 2009, 1917; Mindestens 1 Jahr: Büte in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2015, § 1579 Rn 10a.
[497] AG Wittern FF 2012, 371 m. Anm. Schauwienold.

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