Rz. 118

Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften werden anstreben, ihre Haftungslage, die durch das neue Verjährungsrecht erheblich verschlechtert wurde (vgl. Rdn 12), zu verbessern, indem sie ihren Auftraggebern eine Vereinbarung – entweder im Einzelfall oder durch AGB – zur Erleichterung der Verjährung von Regressansprüchen anbieten (§ 202 BGB). Auf diesem Wege können sie ihre Haftung mittelbar beschränken.[346]

 

Rz. 119

Zu diesem Bestreben dürfte beitragen, dass eine – formlos gültige – Verjährungsabrede auf den ersten Blick einfacher, leichter erreichbar und erfolgversprechender erscheint als eine formbedürftige, an enge Voraussetzungen gebundene vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen gem. §§ 52 Abs. 1, 59m Abs. 2 BRAO, §§ 45a, 52m Abs. 2 PatAnwO, §§ 67a Abs. 1, 72 Abs. 1 StBerG, §§ 54a Abs. 1, 56 Abs. 1 WPO. Diese Vorschriften sind aus Sicht vieler Rechtsberater wenig praktikabel, weil der Wunsch nach einer unmittelbaren Haftungsbeschränkung auf den Auftraggeber abschreckend wirken und ein zeitaufwendiges, schwerfälliges und umständliches Aushandeln erfordern kann sowie eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall oder durch AGB rechtlich unsicher ist; auch wenn die Praxis trotz dieser Hürden mehr und mehr von Haftungsbeschränkungsvereinbarungen Gebrauch macht, hat § 52 BRAO v.a. in der Rechtsprechung bislang keine Bedeutung erlangt.[347] Erstrebenswert kann für Rechtsberater auch eine Verbindung einer vertraglichen Haftungsbegrenzung gemäß den genannten Bestimmungen mit einer Verjährungsvereinbarung i.S.d. § 202 BGB sein.

Tatsächlich entsprechen aber die Anforderungen an eine wirksame vertragliche Haftungsbegrenzung gemäß den genannten Bestimmungen – nebst den dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen und Unsicherheiten – weitgehend den Voraussetzungen einer wirksamen Verjährungsvereinbarung (vgl. Rdn 124 ff.).[348]

 

Rz. 120

Mandanten werden nur selten an ihre Rechtsberater mit dem Wunsch herantreten, die Verjährung von Regressansprüchen gem. § 202 BGB zu erschweren.[349] Das neue Verjährungsrecht hat die Chancen geschädigter Auftraggeber und geschützter Dritter, einen vertraglichen oder vorvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsberater durchzusetzen, so sehr verbessert, dass eine weitere Erschwerung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen – auch aus Deliktsrecht – als überflüssig erscheint.

[346] Vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1252, 1254; LG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 440, 441.
[347] Dazu Zugehör, in: FS Kreft, S. 117, 124 = ZAP (2005), Fach 23, S. 651, 655 ff.; Chab, AnwBl. 2006, 205.
[348] Zum damaligen § 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO (jetzt § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) eingehend Zugehör, in: FS Kreft, S. 117, 124 ff. = ZAP (2005), Fach 23, S. 651, 655 ff.
[349] Vgl. BGH, NJW 1996, 2155: Verlängerung der Verjährungsfrist durch AGB; Palandt/Ellenberger, BGB, § 202 Rn 14; Bereska, in: Henssler/Graf von Westphalen, § 202 Rn 28 ff.; Gottwald, Rn 177 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge