Rz. 12

Die alte Sonderverjährung (§§ 51b, 59m Abs. 2 BRAO a.F., §§ 45b, 52m Abs. 2 PatAnwO a.F., §§ 68, 72 Abs. 2 StBerG a.F.) hatte für die Vertragshaftung der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und die Gesellschaften dieser Berufskreise wegen des kenntnisunabhängigen Beginns der Verjährungsfrist von drei Jahren, die unter engen Voraussetzungen durch eine Sekundärhaftung höchstens verdoppelt werden konnte, herausragende Bedeutung. Dagegen bestätigt schon die Praxis bis heute, dass das neue gesetzliche Verjährungsrecht für die Rechtsberaterhaftung eher geringe Bedeutung hat. Der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB) i.V.m. den Höchstfristen von zehn oder 30 Jahren für Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs. 2, 3 BGB) wird im Regelfall die Verjährung eines vertraglichen, vorvertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruchs eines Mandanten oder geschützten Dritten gegen einen Rechtsberater (§§ 280 ff., 311, 311a, 823 ff. BGB) verhindern, es sei denn, dass eine rechtswirksame Verkürzung der Verjährung vereinbart wurde (§ 202 BGB; vgl. Rdn 112 ff.). Das gilt auch für die Sonderregelung des § 634a BGB, nach der in den Ausnahmefällen, in denen zwischen Auftraggeber und Rechtsberater ein Werkvertrag geschlossen wird (vgl. § 1 Rdn 6 ff., § 2 Rdn 3), Mängelansprüche des Mandanten der regelmäßigen Verjährung unterliegen (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB; vgl. Rdn 66 ff.).

Danach verbessert die verjährungsrechtliche Neuregelung die Anspruchslage des geschädigten Mandanten oder geschützten Dritten erheblich zulasten haftpflichtiger Rechtsberater. Die entsprechende Verschlechterung der Haftungslage der Rechtsberater wird durch den Wegfall der – an enge Voraussetzungen gebundenen – Sekundärhaftung (vgl. Rdn 3) nicht ausgeglichen und kann nur durch Vereinbarungen einer erleichterten Verjährung aufgefangen werden.

Akten sind gem. § 50 Abs. 2 BRAO fünf Jahre aufzubewahren. Die Verjährungsfristen können nun auch nach Mandatsende noch deutlich über diese fünf Jahre hinausgehen. Da zur Verteidigung gegen Regressansprüche die Akten von großer Bedeutung sind, sollten die Anwälte längere Aufbewahrungsfristen in Betracht ziehen.[17]

[17] Dazu Chab, AnwBl. 2005, 356, 357.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge