Rz. 15

Anders als die Verjährungshemmung beginnt bei bestimmten Ereignissen nach § 212 BGB die Verjährung erneut zu laufen. Der bis zum unterbrechenden Anlass verstrichene Zeitraum bleibt dann außer Betracht. Ein solcher Neubeginn der Verjährung ist die Ausnahme und erfolgt nur bei folgenden zwei Ereignissen:

Anerkenntnis gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder
Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung gem. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 BGB ist gegeben, wenn der Schuldner durch ein tatsächliches Verhalten zeigt, dass er sich des Bestehens seiner Schuld bewusst ist und so bei dem Gläubiger das Vertrauen darauf begründet, er werde nach dem Ablauf der Verjährungsfrist nicht sofort die Einrede der Verjährung erheben.[31] Ob es sich so verhält, ist durch Auslegung der gesamten Vorkorrespondenz zu prüfen.[32] Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis stellt regelmäßig ein Anerkenntnis i.S.v. § 212 BGB dar.[33] Dabei bindet das Anerkenntnis des Kfz-Versicherers auch den Versicherten.[34] Bei Verwendung des Zusatzes "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" liegt indes im Regelfall kein Anerkenntnis vor.[35] Sind beide Unfallgegner bei demselben Versicherer haftpflichtversichert und erkennt der Versicherer die Ansprüche des einen durch Regulierung an, so folgt daraus kein Verzicht auf Gegenansprüche des anderen unfallbeteiligten Versicherungsnehmers zu dessen Lasten. Denn die Vollmacht aus den AKB betrifft niemals Aktivansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Schadenereignis, und zwar auch dann nicht, wenn beide unfallbeteiligte Kfz-Eigentümer denselben Versicherer haben.[36] Leistet der Schuldner nur auf bestimmte Schadenspositionen, erstreckt sich der Verjährungsneubeginn im Zweifel auf die Gesamtforderung,[37] es sei denn, der Schuldner hat in deutlicher Weise erkennen lassen, dass er seine Ersatzpflicht nur auf einen Teil des Schadens beschränken möchte.[38] Dazu nachfolgender Fall:

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