Leitsatz (amtlich)

1. Sind beide Unfallgegner bei demselben Versicherer haftpflichtversichert und erkennt der Versicherer die Ansprüche des einen durch Regulierung an, so folgt daraus kein Verzicht auf Gegenansprüche des anderen unfallbeteiligten Versicherungsnehmers zu dessen Lasten; denn die Vollmacht aus § 10 Abs. 5 AKB betrifft niemals Aktivansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Schadenereignis, und zwar auch dann nicht, wenn beide unfallbeteiligten Kfz-Eigentümer bei demselben Versicherer gedeckt sind.

2. UPE-Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 261/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 21.7.2009 nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

a) Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (KG, Urt. v. 8.1.2004 - 12 U 184/02 - KGReport Berlin 2004, 269; Senat, Urt. v. 10.5.2004 - 12 U 57/03; vgl. auch KG [22. ZS], KGReport Berlin 2004, 38 = MDR 2004, 533).

Die Beweiswürdigung des LG ist aus Rechtsgründen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) nicht zu beanstanden, da das LG die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten hat.

Diese Vorschrift fordert den Richter auf, "unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme" nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 286 Rz. 13; Senat, Urt. v. 24.9.1998, - 12 U 4638/97; KG, NZV 2004, 355).

Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 286 Rz. 3, 5).

b) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das LG sich im angefochtenen Urteil gehalten.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das LG den Angaben der Klägerin gefolgt ist. Es hat auf den Seiten 4 f. des Urteils dargelegt, dass und warum es diesen Angaben und nicht den Angaben des Beklagten zu 1) folgt. Dies genügt den Anforderungen.

Allein daraus, dass die Beklagten dies selbst anders werten, folgt kein Rechtsfehler des LG (Senat, Beschl. v. 16.11.2006 - 12 U 223/05).

2. Der Senat folgt dem LG auch in der Sache. Auch der Senat hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Beklagten zu 1) abgegebenen Unfalldarstellung.

a) Der Beklagte zu 1) hat vor dem LG anhand der von ihm vorgenommenen Einzeichnungen auf einem Satellitenbild (Bl. 57 d.A.) erklärt, er habe sich mit seinem Fahrzeug "bei der Kollision schon auf dem Radweg und dem Bürgersteig" befunden.

Es kann dahinstehen, ob sich die fehlende Glaubhaftigkeit dieser Aussage daraus ergibt, dass sie sich nicht mit der polizeilichen Symbolskizze in Einklang bringen lässt. Die Zweifel an der Richtigkeit der vom Beklagten zu 1) abgegebenen Unfalldarstellung ergeben sich jedenfalls aus dem Umstand, dass der Gehweg im Bereich der Unfallkreuzung gerichtsbekannt (und auch auf dem Satellitenbild erkennbar) durch Begrenzungspfosten ggü. der Fahrbahn gesichert wird. Hätte sich das vom Beklagten geführte Fahrzeug tatsächlich "bei der Kollision schon auf dem Radweg und dem Bürgersteig" befunden, dann hätte dies zu ganz erheblichen Schäden an diesen Begrenz...

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