Rz. 13

Die Ablaufhemmung hat zur Folge, dass die Verjährung frühestens eine gewisse Zeitspanne nach dem Entfall des Umstandes oder Ereignisses beginnt, der bzw. das der Verfolgung des Anspruchs im Wege stand. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 210, 211 BGB spielen für den Neuwagenkauf aber allenfalls eine untergeordnete Rolle.

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