Rz. 1

Die regelmäßige Verjährungsfrist in § 195 BGB ist im Rahmen der Schuldrechtsreform auf drei Jahre festgesetzt worden und findet grundsätzlich auch auf die §§ 280 ff. BGB Anwendung. Davon abweichend gilt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus § 437 Nr. 1, 3 BGB, d.h. Nacherfüllung und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz, eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Durch die bleiben trotz der Fristannäherung Konkurrenzprobleme bestehen.[1]

 

Rz. 2

Die Verjährungsfrist beginnt nach § 438 Abs. 2 BGB, übereinstimmend mit Abschn. VII. Nr. 1 NWVB, mit der Ablieferung der Kaufsache. Der Fristlauf beginnt auch, wenn verborgene Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden.

 

Rz. 3

Auch Abschn. VII. Nr. 1 S. 1 NWVB sieht generell wegen Sachmängeln eine Verjährungsdauer von zwei Jahren ab Ablieferung vor. Die Regelung umfasst jedoch unterschiedslos alle Rechtsbehelfe des Käufers wegen Sachmängeln. Eine Abweichung zuungunsten des Käufers wäre auch nach § 475 BGB für den Verbrauchsgüterkauf unwirksam. Nach den NWVB gilt abweichend von Abschn. VII. Nr. 1 S. 1 eine nur einjährige Verjährungsfrist, für die in S. 2 genannten Personen, die bei Abschluss des Vertrages gewerblich oder selbstständig beruflich handeln.

Es fällt auf, dass § 438 Abs. 1 BGB Rücktritt und Minderung gerade nicht erwähnt. Das findet seinen Grund darin, dass es sich dabei um Gestaltungsrechte handelt, die im Gegensatz zu Ansprüchen nicht der Verjährung unterliegen, wie § 194 Abs. 1 BGB definiert. § 438 Abs. 4, 5 BGB verweisen hinsichtlich dieser Rechtsbehelfe auf § 218 BGB. Danach ist die Umgestaltung eines Vertrages durch Rücktritt oder Minderung ausgeschlossen, wenn der zugrunde liegende Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Über diesen "Umweg" sind auch diese kaufrechtlichen Rechtsbehelfe des Käufers de facto an die Verjährung in zwei Jahren angeschlossen.

 

Rz. 4

In zwei Jahren verjähren auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und aus der Verletzung der Nacherfüllungspflicht, da pauschal alle in § 437 Nr. 3 BGB genannten Schadensersatzansprüche in die objektive Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 S. 1 BGB einbezogen werden.

 

Rz. 5

Die Schadensersatzansprüche der §§ 280 ff. BGB unterliegen ansonsten der allgemeinen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, so dass eine Besserstellung des Verkäufers gegenüber anderen schadensersatzpflichtigen Schuldnern erfolgt, sobald der Käufer das Fahrzeug übernommen hat, so dass dem Käufer eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs vor der Übernahme anzuraten ist.

Mangelunabhängige Pflichtverletzungen, wie die Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten, unterliegen nicht § 438 BGB, der sich nur auf Ansprüche wegen Mängeln bezieht, sondern der allgemeinen Verjährung. Auch die erst nach Geltendmachung der Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung aus dem Rückabwicklungsverhältnis entstehenden Ansprüche unterliegen den allgemeinen Verjährungsfristen.[2]

 

Rz. 6

Die einheitliche Einbeziehung der kaufrechtlichen Schadensersatzansprüche unter § 438 BGB begründet der Gesetzgeber damit, dass es nicht sinnvoll sei, Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Sache herrühren, einem unterschiedlichen Verjährungsregime zu unterwerfen.[3] Die – oft schwierige – Abgrenzung von Mangelfolgeschaden und mangelunabhängiger Nebenpflicht bleibt dadurch erhalten. Ebenso wird überwiegend an einem Fortbestehen der Anspruchskonkurrenz zwischen Gewährleistungs- und Deliktshaftung ("weiterfressender Mangel") festgehalten.[4]

[1] Westermann, NJW 2002, 241, 250.
[2] Westermann, NJW 2002, 241, 250, m.w.N.; Lorenz/Riehm, Rn 555 ff., 580.
[3] BT-Drucks 14/6040, 229.
[4] So: Heinrichs, BB 2001, 1417, 1420; Zimmermann/Leenen/Mansel/Ernst, JZ 2001, 684, 692; Lorenz/Riehm, Rn 555, 581; a.A. Mansel, NJW 2002, 89, 95.

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