Rz. 251

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gem. § 234 Abs. 1 ZPO regelmäßig innerhalb einer unverlängerbaren Frist von zwei Wochen gestellt werden. Im Ausnahmefall ist eine Frist von einem Monat vorgesehen. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO), das die Einhaltung der Frist verhindert hat, zu laufen. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht unbegrenzt möglich. Es gibt eine sog. absolute Antragsfrist von einem Jahr ab dem Ende der versäumten Frist (§ 234 Abs. 3 ZPO).

 

Rz. 252

Kenntnis vom Hindernis, das zur Nichteinlegung der Frist geführt hat, wird häufig der Zeitpunkt sein, an dem man feststellt, dass die Frist versäumt wurde.

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