Rz. 51

Wenn einem Beteiligten VKH bewilligt und ein Anwalt beigeordnet wurde, ist er von der Verpflichtung, Gerichtskosten, Anwaltsgebühren des eigenen Anwalts und Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige zu zahlen, befreit, § 122 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG. Diese Kosten werden von der Staatskasse übernommen. Der RA kann seine Vergütung, die sich auf den Umfang der Beiordnung bezieht, auch nicht gegenüber dem Auftraggeber geltend machen, sondern nur gegenüber der Staatskasse.

 

Rz. 52

Die Bewilligung der VKH für die Scheidungssache erstreckt sich jedoch grundsätzlich nach § 149 FamFG auch auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Einer Erstreckung der Bewilligung ist eine Erstreckung der Beiordnung jedoch nicht gleichzusetzen.

 

Rz. 53

Der Vergütungsanspruch des Anwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, § 48 Abs. 1 RVG.

 

Rz. 54

Die VKH (Verfahrenskostenhilfe) für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschl. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, §§ 77 Abs. 2 FamFG, 119 Abs. 2 ZPO.

 

Rz. 55

Nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache (Scheidung) im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten,[73] soweit der Vertrag

1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3. die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen oder
6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht

betrifft. Zur Frage der Entstehung von Gebühren bei derartigen Einigungen, und zur weitergehenden Frage, welche Gebühren die Staatskasse zu tragen hat (§ 4 Rdn 310). Nach § 48 Abs. 3 S. 2 RVG gilt das zuvor Gesagte auch für entsprechende Verfahren zwischen Lebenspartnern.

 

Rz. 56

Zudem erhält der RA für folgende Verfahren nur aufgrund ausdrücklicher Beiordnung eine Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse:

Zwangsvollstreckung, § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 RVG
  Insbesondere hier ist darauf zu achten, dass nicht nur die Bewilligung von VKH beantragt wird, sondern auch die Beiordnung des Rechtsanwalts, da ansonsten für die Zwangsvollstreckung nur Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten übernommen werden. Das Gericht könnte darauf abstellen, dass die Rechtsantragstelle dem Mandanten bei der Zwangsvollstreckung behilflich ist. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst nach § 119 ZPO alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft.
Verfahren über Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung, § 48 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 RVG. Die bewilligte VKH erstreckt sich nach § 48 Abs. 2 RVG auch auf die Vollziehung derselben.
selbstständiges Beweisverfahren, § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 RVG
Verfahren über die Widerklage oder Widerantrag, mit Ausnahme der Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 FamFG, § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 RVG.
 

Rz. 57

Für jeden Rechtszug ist eine VKH-Bewilligung und Beiordnung gesondert zu beantragen.

 

Rz. 58

Zu den Pflichten bei Verfahrenskostenhilfeanträgen für Rechtsmittelverfahren:[74]

Zitat

"1. Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt, sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. (redaktioneller Leitsatz Beck-Online)"

2. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren muss die Partei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellen, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt, ist die Erklärung nach § 117 Abs. 2 i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen, wenn der Antragsteller nicht zugleich auf einen in der Vorinstanz vorgelegtes Formular verweist und unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind.“ (redaktione...

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