Rz. 308

Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen, die Auftraggeber sind, tätig, erhält er die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG. Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Abs. 1 berechneten Gebühren für die insgesamt entstandenen Auslagen fordern, § 7 Abs. 2 RVG. Allerdings erhält der Rechtsanwalt für jede weitere Person, die Auftraggeber ist, bei Wertgebühren eine Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um 0,3 bei Festgebühren um 30 %, Nr. 1008 VV RVG.

 

Rz. 309

Betreffend die Erhöhung darf an dieser Stelle auf wichtige Streitfälle, wie die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung bei Vertretung einer GbR, einer WEG etc. anfällt, verzichtet werden, da sich dieses Werk auf die mögliche Erhöhung im Rahmen einer familiengerichtlichen Vertretung konzentriert.

 

Rz. 310

Eine Erhöhung kommt im Familienrecht nur selten in Betracht, z.B. dann, wenn der Rechtsanwalt eine an die Stelle des verstorbenen Unterhaltspflichtigen tretende Erbengemeinschaft vertritt, die die Auseinandersetzung mit dem Unterhaltsberechtigten nach § 1586b BGB führt,[226] oder aber beispielsweise, wenn der RA Ehegatten im Rahmen einer Mediation vertritt und in einer Vergütungsvereinbarung die Anwendung des RVG vereinbart wurde.

 

Rz. 311

Werden Unterhaltsansprüche oder auch Unterlassungsansprüche für mehrere Kinder geltend gemacht, so liegt kein Fall der Erhöhung vor, da es sich bei derartigen Ansprüchen immer um höchstpersönliche Ansprüche handelt. Eine fehlende gemeinschaftliche Beteiligung schließt die Anwendung von Nr. 1008 VV RVG aus. Dabei sind die jeweiligen Gegenstände gesondert zu bewerten und nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren.

Werden die Unterhaltsansprüche statt vom Elternteil als Prozessstandschafter nunmehr vom volljährigen Kind selbst verfolgt, so liegt ein Beteiligtenwechsel vor, der ebenfalls nicht zu einer Erhöhung führt.

 

Rz. 312

Erfolgt eine Mediation für beide Ehegatten, kann die Erhöhung entstehen. Allerdings darf der Mediator/die Mediatorin keinen der Ehegatten beim späteren Scheidungsverfahren vertreten.

[226] Kindermann, Rn 49.

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