Rz. 103

Das Formerfordernis gilt für alle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen werden (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Wird die Vereinbarung später geschlossen (z.B., um den Ausgleich nach der Scheidung zu regeln), unterliegt sie keinem Formerfordernis mehr.[53] Das eröffnet gewisse Schutzlücken, entspricht aber der Rechtslage auch in anderen Rechtsbereichen (z.B. im Unterhaltsrecht, vgl. § 1585c BGB). Der Gedanke, der hinter dieser Einschränkung steht, ist, dass die Beteiligten durch das vorausgegangene Verfahren hinreichend Kenntnisse über die Bedeutung und die Durchführung des Versorgungsausgleichs gewonnen haben und der Ausgleich nur noch einzelne Anrechte betreffen kann.[54]

 

Rz. 104

Auf die Rechtskraft der Entscheidung in der Ehesache kommt es dagegen nicht an. Das Formerfordernis bleibt deswegen auch erhalten, wenn die Ehe schon (wegen der nach neuem Recht erleichterten Möglichkeit der Abtrennung von Versorgungsausgleichssachen nach § 140 FamFG) vorab geschieden wurde. Hier unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen im Unterhaltsrecht (vgl. § 1585c BGB).

 

Rz. 105

Im umgekehrten Fall dagegen, dass die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits vor der Entscheidung über die Ehesache eintritt (Hauptfall: Rechtsmittel nur gegen die Scheidung), können die Ehegatten über die durch die Entscheidung noch nicht erledigten Versorgungsanrechte formlos Einigungen treffen. Diese können sich nur auf den Ausgleich nach der Scheidung beziehen oder darauf, die Anpassung (§§ 33 ff. ­VersAusglG) oder die Abänderung (§§ 224 ff. FamFG) der Entscheidung in der Ehesache auszuschließen.

 

Rz. 106

Nach der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung können Vereinbarungen über den Restausgleich formfrei geschlossen werden.[55] Das betrifft v.a. Fälle, in denen noch Anrechte schuldrechtlich auszugleichen sind (§§ 20 ff. VersAusglG). In Betracht kommt das auch in Bezug auf Vereinbarungen zur Abänderbarkeit oder Anpassung von Versorgungsausgleichsentscheidungen.

[53] OLG Celle NJW 2011, 1888; Rotax, ZFE 2009, 453, 455.
[54] PWW/Müller-Tegethoff/Reimers, § 7 VersAusglG Rn 1.

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