Rz. 53

Der Testamentsvollstrecker hat unverzüglich nach Amtsannahme die Konstituierung des Nachlasses vorzunehmen. Hierunter versteht man die Abgrenzung der von ihm verwalteten Nachlassobjekte nach außen hin. Sie erfolgt durch Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses und die Sicherung des Nachlasses. Bei Grundstücken wird zu diesem Zweck ein Testamentsvollstreckervermerk nach § 52 GBO im Grundbuch eingetragen.

 

Rz. 54

Zur Konstituierung des Nachlasses zählen weiterhin die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gem. § 2215 BGB, die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, die Begleichung der festgesetzten Erbschaftsteuer und der Nachlassverbindlichkeiten. In dem Nachlassverzeichnis sind die Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten vollständig zu erfassen.[35]

[35] Zum Inhalt des Nachlassverzeichnisses vgl. Mayer/Bonefeld/Mayer, Testamentsvollstreckung, § 8 Rn 4 ff.

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