Rz. 20

Stets sollte der Berater auch die Entwicklung des Vermögens im Auge behalten. In personeller Hinsicht ist darauf zu achten, dass das Vermögen nicht einseitig einem Ehegatten zugeordnet ist. Es besteht sonst die Gefahr, dass erbschaftsteuerliche Freibeträge verschenkt werden. Ferner sollte gerade bei größeren Vermögen darauf geachtet werden, dass Vermögen vorhanden ist, das steuerlich privilegiert ist (z.B. Immobilienvermögen und Betriebsvermögen). So kann bspw. einem Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenes bebautes Grundstück steuerfrei übertragen werden, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim) und der überlebende Ehegatte diese unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Das Gleiche gilt auch für Kinder und Kinder verstorbener Kinder, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m2 nicht überschreitet (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG – hier aber nur im Erbfall, nicht bei lebzeitiger Übertragung).

 

Rz. 21

Darüber hinaus ist auch die wirtschaftliche Entwicklung des Vermögens für die Gestaltung von hoher Relevanz. Ist bspw. absehbar, dass der Mandant bzw. der überlebende Ehegatte die liquiden Barmittel zum Lebensunterhalt benötigt, so sollte dieses keinesfalls vorschnell an die Abkömmlinge abgeschichtet werden. Ist der Mandant bzw. der überlebende Ehegatte jedoch durch entsprechend sichere Vermögensanlagen abgesichert, kann bereits zu Lebzeiten oder auf den ersten Todesfall der Eheleute mehr Vermögen an die Kinder fließen. Ist vorauszusehen, dass sich die Vermögensstruktur in den nächsten Jahren ändern wird, so ist von der Zuweisung von Einzelgegenständen abzuraten, da sich der zugewiesene Gegenstand beim Erbfall möglicherweise nicht mehr im Nachlass befindet. Sofern dennoch eine Zuweisung einzelner Gegenstände gewünscht wird, ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Bei einem Grundstücksvermächtnis ist dann bspw. an ein Verschaffungsvermächtnis zu denken oder an den Wegfall des Vermächtnisses (vgl. hierzu Rdn 103).

 

Rz. 22

Abschließend ist mit dem Mandanten eine "finale Substanz- bzw. Nutzungszuweisung" zu besprechen. Das heißt, es ist zu klären, wem welches Objekt letztlich zukommen soll bzw. wer an welchem Objekt ein bestimmtes Nutzungsrecht erhalten soll.[4] Erst wenn dies feststeht, kann der Berater richtig agieren und bereits für den ersten Todesfall eine Regelung treffen, die sowohl aus steuerlicher als auch zivilrechtlicher Sicht einen Schritt in die richtige Richtung bedeutet.[5]

 

Praxishinweis

Es ist zu empfehlen, zwischen Eltern und Kindern ein sog. Generationengespräch zu führen. Die Eltern sollten den Kindern ihre Wünsche und Absichten darlegen. Die Kinder wiederum können im Rahmen des Gesprächs ihre eigenen Vorstellungen äußern. Das Generationengespräch soll in erster Linie zu einer maßgeblichen Orientierung führen und eine friedfertige Vermögensnachfolge unter den Kindern vorbereiten.

[4] Tanck/Krug/Süß, Anwaltformulare Testamente, § 1 Rn 15.
[5] Tanck/Krug/Süß, Anwaltformulare Testamente, § 1 Rn 15.

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