Rz. 103

Der Erblasser vermacht einen nicht zum Nachlass gehörenden bestimmten Gegenstand und der Beschwerte ist nach dem Willen des Erblassers verpflichtet, den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen (§ 2170 BGB). Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien (§ 2170 Abs. 2 S. 2 BGB). Da § 2169 Abs. 1 BGB eine Vermutung für die Unwirksamkeit des Vermächtnisses eines nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstandes und damit gegen die Annahme eines Verschaffungsvermächtnisses enthält, trägt der Bedachte die Beweislast dafür, dass der Erblasser entgegen dieser Regel ihm den nachlassfremden Gegenstand zuwenden wollte. Deshalb sollte sich aus der Anordnung des Erblassers in der Verfügung von Todes wegen ergeben, dass er das Vermächtnis auch gerade für diesen Fall angeordnet hat. Außerdem sollte das Vermächtnis zusätzlich ausdrücklich als Verschaffungsvermächtnis bezeichnet werden.

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