Rz. 96

Mit dem Vermächtnis kann ein Erbe oder Vermächtnisnehmer beschwert werden. Ist ein Vermächtnisnehmer beschwert, so bedeutet das die Verpflichtung zu Lasten eines Dritten. Auch der Ersatzerbe und ein Nacherbe können beschwert werden – allerdings erst ab Eintritt des Nacherbfalls.[85] Hat der Erblasser nichts anderes bestimmt, ist der Erbe beschwert (§ 2147 S. 2 BGB). Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer sind im Zweifel unter sich im Verhältnis ihrer Erbquoten bzw. dem Wert ihrer Vermächtnisse beschwert (§ 2148 BGB). Die Miterben sind im Zweifel als Gesamtschuldner beschwert und haften grundsätzlich sowohl mit dem Nachlass als auch mit ihrem Privatvermögen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Die Haftung im Innenverhältnis bestimmt sich nach h.M. nach § 2148 BGB, wohingegen sich die Haftung im Außenverhältnis nach den §§ 2058, 420 ff. BGB bestimmt.[86]

[85] MüKo/Rudy, § 2147 Rn 2.
[86] MüKo/Rudy, § 2148 Rn 2.

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