Rz. 193

Bei dieser Gestaltungsvariante fällt das Erbe zunächst dem Vorerben an, § 2100 BGB. Erst zu einem vom Erblasser bestimmten späteren Zeitpunkt, dem Nacherbfall, geht die Erbschaft auf den Nacherben über, § 2139 BGB. Dabei wird der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers. Das der Nacherbschaft unterliegende Vermögen bildet in der Hand des Vorerben ein Sondervermögen, das beim Tod des Vorerben nicht in dessen Nachlass fällt. An diesem Sondervermögen können auch keine Pflichtteilsansprüche der Verwandten des Vorerben entstehen. Tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein, was mangels anderer Regelungen vermutet wird, so kommt es nach dem Tod des Vorerben zu zwei Erbfolgen. Hinsichtlich seines eigenen Vermögens wird der Vorerbe durch seine gesetzlichen Erben beerbt oder aber gem. seiner letztwilligen Verfügung. Das der Nacherbschaft unterliegende Sondervermögen wird an den Nacherben weitervererbt. Personen, die vom Erbe ausgeschlossen werden sollen, wie bspw. der geschiedene Ehegatte, können daher weder im Wege der Erbfolge noch über ein etwaiges Pflichtteilsrecht nach dem Vorerben am Nachlass des Erblassers teilnehmen.

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