Rz. 49

Durch die eigenhändige Unterschrift soll die Identifizierung des Erblassers ermöglicht und zudem sichergestellt werden, dass der zum Ausdruck gebrachte Wille ernsthaft ist und es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt[34]. Nach § 2247 Abs. 3 BGB soll die Namensunterschrift aus Vor- und Familiennamen bestehen. Es kann folglich auch mit anderen Kennzeichnungen unterschrieben werden. Es sind Namensabkürzungen, die Unterzeichnung mit dem Vornamen allein, aber auch Pseudonyme, Künstlernamen, Kosenamen ausreichend, sofern im Einzelfall dadurch kein Zweifel über die Person des Unterzeichnenden besteht.[35] Selbst die Unterzeichnung mit der Familienstellung ("Eure Mutter")[36] ist ausreichend.

 

Rz. 50

Grundsätzlich soll die Unterschrift den Namen des Erblassers als dessen sprachliches Kennzeichen auch kenntlich machen. Dazu ist aber eine Lesbarkeit des Namens selbst nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn die Unterschrift aufgrund ihrer charakteristischen und individuellen Merkmale erkennbar ist und der Schriftzug als Unterschrift gedeutet werden kann.[37] Nach dem maßgeblichen Gesetzeszweck muss jedenfalls ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde vorliegen, das die Urkunde als durch entsprechende Schriftzeichen abgeschlossen erscheinen lässt.[38]

 

Rz. 51

Grundsätzlich hat die Unterschrift am Ende der Urkunde zu erfolgen, um auszudrücken, dass damit der Text beendet ist und räumlich abgeschlossen wurde. Demgemäß sind Zusätze unter der Unterschrift regelmäßig gesondert zu unterschreiben. Diesem Erfordernis ist aber auch dann genügt, wenn die Unterschrift sich in einem derartigen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang zum Text befindet, dass sie die textliche Erklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt.[39] Die Rspr. hat es in Einzelfällen auch als ausreichend angesehen, dass die Unterschrift auf dem Testamentsumschlag die fehlende Unterschrift auf dem Testament selbst ersetzt, wenn die Urkunde in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Testament" aufbewahrt wurde.[40] Die inhaltliche Bezugnahme eines eigenhändigen Textteils, der seinem Inhalt nach lediglich der Feststellung der Urheberschaft des Erblassers dienen soll, ohne jedoch eine letztwillige Verfügung zu enthalten – auf einen vorangestellten maschinenschriftlichen Textteil –, reicht für die Wahrung der Testamentsform des § 2247 Abs. 1 BGB nicht aus.[41]

 

Rz. 52

Besteht die Niederschrift aus mehreren Blättern, reicht eine Unterschrift am Ende aus. Nicht jedes Blatt muss unterschrieben sein. Allerdings muss durch Angabe von Seitenzahlen, gleichartige Schreibmaterialien o.Ä. erkennbar sein, dass es sich um einen zusammenhängenden Text handelt.

 

Rz. 53

Nachträgliche Radierungen oder Änderungen müssen nicht gesondert unterschrieben werden.[42] Trotzdem ist aus Beweiszwecken zu empfehlen, entsprechende Randvermerke mit Datum und Unterschrift zu versehen. Erfolgt allerdings eine Ergänzung des Testaments, dann ist eine neue Unterschrift mit Ort und Datum anzubringen.[43]

Wie das OLG München in einem Beschluss 2005[44] sowie das OLG Köln[45] 2020 festgestellt hat, kann ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Unter dieser Voraussetzung können auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes Teil eines formwirksamen Testaments sein.

[34] Detailliert zu unüblichen Testamentsformen und deren Berücksichtigung bei der Prüfung des Testierwillens: Muscheler, ErbR 2023, 418.
[35] Damrau/Tanck/Trappe/Plottek, PK Erbrecht, § 2247 Rn 26.
[36] BGH NJW 1985, 1227.
[37] MüKo/Sticherling, § 2247 Rn 42.
[38] BGH Rpfleger 1976, 127.
[39] MüKo/Sticherling, § 2247 Rn 40.
[40] Damrau/Tanck/Trappe/Plottek, Erbrecht, § 2247 Rn 33.
[42] BGH NJW 1974, 1083.
[43] OLG Köln NJW-RR 1994, 74.

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