Rz. 13

Selbst die Versäumung der Ausschlussfrist führt nicht zwangsläufig zum Verlust des besonderen Kündigungsschutzes. Das Überschreiten der Mitteilungsfrist ist gem. § 17 Abs. 1 S. 2 MuSchG unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.[30]

 

Rz. 14

Nicht zu vertreten ist die Fristversäumnis regelmäßig, wenn die Frau zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte. Fehldiagnosen des Arztes sind ihr nicht zuzurechnen. Ein zum Verlust des besonderen Kündigungsschutzes führender Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann daher von vornherein nur dann gegeben sein, wenn die Arbeitnehmerin entweder von der Schwangerschaft positive Kenntnis hat oder zwingende Anhaltspunkte einer Schwangerschaft ignoriert.[31] Das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Schwangerschaftsmitteilung trägt die Arbeitnehmerin nur, wenn sie ein Verschulden trifft. Ansonsten werden ihr Hindernisse bei der Übermittlung nicht zugerechnet, sodass grundsätzlich die rechtzeitige Absendung genügt. Auch der vollständige Verlust einer nur per einfachen Brief abgesandten Schwangerschaftsmitteilung darf daher nach der Rechtsprechung des BAG nicht zu Lasten der Arbeitnehmerin gehen.[32]

 

Rz. 15

Die Mitteilung von der Schwangerschaft muss unverzüglich nachgeholt werden. Hierfür ist weder eine Mindest- noch eine Höchstfrist vorgesehen. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und zu prüfen, ob die Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 BGB erfolgt ist.[33] Die nachgeholte Mitteilung innerhalb von einer Woche dürfte daher regelmäßig ausreichend sein.

[30] Vgl. BAG v. 26.9.2002, AP Nr. 31 zu § 9 MuSchG 1968 = DB 2003, 1448.
[31] BAG v. 13.6.1996, AP Nr. 22 zu § 9 MuSchG = NZA 1996, 1154 = BB 1997, 50.
[32] BAG v. 16.5.2002, AP Nr. 30 zu § 9 MuSchG 1968 = DB 2002, 2602 = NJW 2003, 308.
[33] BAG v. 20.5.1988, AP Nr. 16 zu § 9 MuSchG 1968 = NZA 1988, 799.

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