Rz. 51

Familienpflegezeit ist gem. § 2 Abs. 1 FPfZG die nach § 3 FPfZG förderfähige Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts. Wöchentlich muss die verringerte Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Beschäftigter und Arbeitgeber müssen eine schriftliche Familienpflegezeitvereinbarung gem. § 2a Abs. 2 FPfZG abschließen. Der Beschäftigte hat einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Familienpflegezeit und somit auf den Abschluss der Vereinbarung.[95] Ihm kommt aber, anders als für die Pflegezeit, kein einseitiges Gestaltungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarung zu. Die Familienpflegezeit kann nur in Unternehmen mit regelmäßig mindestens 26 Beschäftigten beansprucht werden.[96]

Zur Begriffsbestimmung des nahen Angehörigen und der Pflegebedürftigkeit verweist § 2 Abs. 3 FPfZG auf § 7 PflegeZG (siehe Rdn 47 f.).

[95] HK-ArbR/Rühl, § 2 FPfZG Rn 3.
[96] HK-ArbR/Rühl, § 2 FPfZG Rn 2.

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