Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten. Das FPfZG sieht eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten vor.

Seit dem 1.1.2015 besteht ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, allerdings nur bei Arbeitgebern, die i. d. R. mehr als 25 Beschäftigte haben, wobei zur Berufsbildung Beschäftigte nicht mitgezählt werden.

Hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises verweist § 2 Abs. 3 FPfZG auf das PflegeZG.

 
Hinweis

Mindestumfang der Teilzeitarbeit 15 Wochenstunden

Bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen.

Sofern der Beschäftigte bei Erklärung seines (teilweisen) Freistellungsbegehrens nicht klarstellt, auf welche gesetzliche Grundlage er sich stützt, greift nunmehr eine gesetzliche Auslegungsregel. § 3 Abs. 3 Satz 3 PflegeZG und § 2a Abs. 1 Satz 3 FPfZG bestimmen, dass bei Vorliegen eines Freistellungsanspruchs nach dem PflegeZG und dem FPfZG und keiner eindeutigen Festlegung durch den Beschäftigten die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit gilt.

Beantragt der Beschäftigte nach einer Freistellung nach dem PflegeZG Familienpflegezeit, muss sich diese unmittelbar an die vorangegangene Freistellung anschließen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 FPfZG, § 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG).

Infolge der Verweisung in § 2 Abs. 3 FPfZG gilt der besondere Kündigungsschutz gem. § 5 PflegeZG. Die frühere Aufstockung des Gehalts über Wertguthabenvereinbarungen mit dem Arbeitgeber sowie der Abschluss einer Familienpflegezeit sind zwischenzeitlich entfallen. Allerdings bleibt eine freiwillige Vereinbarung über eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens möglich. Außerdem kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden, §§ 3 ff. FPfZG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Abwicklung der Teilzeitbeschäftigung nach dem FPfZG wird auf die Ausführungen im Stichwort "Pflegezeit, Familienpflegezeit, Betreuungszeit" verwiesen.

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