Rz. 50

Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.

 

Beachte

Anders als im KSchG wird hier nach "Köpfen" gezählt.[91] Neben Arbeitnehmern werden auch die in § 7 Abs. 1 PflegeZG genannten Personen mitgezählt. Zudem kommt es nicht auf den Betriebsbegriff nach dem KSchG an, entscheidend ist der Arbeitgeberbegriff in § 7 Abs. 2 PflegeZG.[92]

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Im Unterschied zu § 2 PflegeZG genügt die bloß voraussichtliche Pflegebedürftigkeit nicht. Die Begrifflichkeit "häusliche Umgebung" ist weit zu verstehen und dient in erster Linie der Abgrenzung zur Betreuung in Pflegeheimen.[93] Eine wöchentliche Mindestpflegezeit ist nicht erforderlich. Das PflegeZG erlaubt es einem Arbeitnehmer nicht, Pflegezeit für ein und denselben nahen Angehörigen mehrfach in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch dann, wenn die in Anspruch genommene Pflegezeit kürzer als sechs Monate ist.[94]

Der Beschäftige muss die begehrte Pflegezeit dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Erforderlich ist zumindest ein bestimmbares Datum. Die Angabe "nach der Entlassung aus dem Krankenhaus" genügt demgegenüber nicht den Anforderungen.

 

Praxishinweis

Wird die Ankündigungsfrist von zehn Tagen versäumt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrags. Der Beginn der Pflegezeit wird aber entsprechend nach hinten geschoben.

Der Beschäftigte hat die Pflicht, die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt in der Praxis regelmäßig über eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Entscheidend ist das objektive Vorliegen der Pflegebedürftigkeit bei Beginn der Freistellung. Diese kann auch rückwirkend festgestellt werden.

Eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar wird. In gleicher Weise ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 PflegeZG eine Verlängerung der Pflegezeit von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig, die der Arbeitnehmer jedoch unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 3 PflegeZG verlangen kann.

[91] ErfK/Gallner, § 3 PflegeZG Rn 1.
[92] ErfK/Gallner, § 3 PflegeZG Rn 1.
[93] Joussen, NZA 2009, 72; Preis/Nehring, NZA 2008, 733.

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