Rz. 6

Von dem Kündigungsverbot werden alle Arten der Kündigung einschließlich der Änderungskündigung, der Kündigung im Rahmen von Massenentlassungen, der Betriebsstilllegung und der Insolvenz erfasst.[20] Das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot gilt auch für Kündigungen vor Dienstantritt sowie für außerordentliche Kündigungen, selbst bei gravierenden arbeitsvertraglichen Pflichtverstößen. Allerdings verbietet § 17 MuSchG nur die arbeitgeberseitige Kündigung, andere Beendigungstatbestände werden dadurch nicht berührt. So endet ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis auch während der Schwangerschaft zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.[21] Gleiches gilt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Schutzzeiten durch einen Auflösungsvertrag.[22] Des Weiteren kann der Arbeitsvertrag auch aus Gründen, die nicht in der Schwangerschaft begründet sind, angefochten werden.[23]

[20] ErfK/Schlachter, § 17 MuSchG Rn 6.
[21] BAG v. 23.10.1991, AP Nr. 45 zu § 611 BGB = DB 1992, 2637.
[22] ErfK/Schlachter, § 17 MuSchG Rn 20.
[23] BAG v. 6.10.1962, EzA § 119 BGB Nr. 1; vgl. hierzu aber auch EuGH v. 27.2.2003, NZA 2003, 373: keine Anfechtung bei Irrtum über Schwangerschaft.

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