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Von dem Kündigungsverbot werden alle Arten der Kündigung einschließlich der Änderungskündigung, der Kündigung im Rahmen von Massenentlassungen, der Betriebsstilllegung und der Insolvenz erfasst.[20] Das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot gilt auch für Kündigungen vor Dienstantritt sowie für außerordentliche Kündigungen, selbst bei gravierenden arbeitsvertraglichen Pflichtverstößen. Allerdings verbietet § 17 MuSchG nur die arbeitgeberseitige Kündigung, andere Beendigungstatbestände werden dadurch nicht berührt. So endet ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis auch während der Schwangerschaft zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.[21] Gleiches gilt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Schutzzeiten durch einen Auflösungsvertrag.[22] Des Weiteren kann der Arbeitsvertrag auch aus Gründen, die nicht in der Schwangerschaft begründet sind, angefochten werden.[23]
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