Rz. 31

Nach § 5 RVG kann sich ein Anwalt auch gebührenauslösend durch die dort genannten Personen (einen anderen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar) vertreten lassen, sodass diese Person Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB sein kann, auch wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass ein Anwalt den erteilten Auftrag selbst bearbeitet. Eine solche Vertretung – außerhalb der eigenen Kanzlei – kommt häufig bei "Ein-Mann"-Kanzleien vor.

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