Rz. 166

Der Gegenstandswert des Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten durch das FamG zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts (§§ 1426, 1430, 1452 BGB), berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 36 Abs. 1 FamGKG, das heißt nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.

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