Rz. 312

Auskunfts- oder Stufenverfahren nach § 4 VersAusglG werden – abweichend von § 220 FamFG – ebenfalls nur auf Antrag durchgeführt. Es handelt sich um selbstständige Verfahren, die bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens geführt werden können. Möglich ist auch die Geltendmachung im Verbund als Stufenantrag. Werden Auskunftsansprüche isoliert geltend gemacht, handelt es sich um selbstständige Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG und lösen eine gesonderte Vergütung aus.

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