Rz. 201

Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist unanwendbar.

 

Beispiel 98: Verfahren ohne gerichtlichem Termin

Der Anwalt beantragt für den Ehemann gegenüber der Ehefrau die Herausgabe des gemeinschaftlichen Kindes. Der Antrag wird später wieder zurückgenommen, ohne dass mündlich verhandelt worden ist.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
 

Rz. 202

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 99: Verfahren mit gerichtlichem Termin

Der Anwalt beantragt für den Ehemann gegenüber der Ehefrau die Herausgabe des gemeinschaftlichen Kindes. Über den Antrag wird mündlich verhandelt.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt   621,78 EUR
 

Rz. 203

Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs ist möglich, da nach § 157 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist (siehe zur vergleichbaren Rechtslage in Verfahren der elterlichen Sorge Rdn 31 ff.).

 

Rz. 204

Da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nicht möglich.

 

Rz. 205

Soweit im gerichtlichen Verfahren auch das Sorgerecht oder das nicht anhängige Umgangsrecht erörtert wird, erhöht sich der Wert der Terminsgebühr (siehe Rdn 208).

 

Rz. 206

Des Weiteren ist eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) möglich. Die Gebühr entsteht gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV in Kindschaftssachen auch, wenn der Anwalt am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) oder an einer Vereinbarung mitwirkt, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.

 

Rz. 207

Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0 (Nr. 1003 VV).

 

Beispiel 100: Verfahren mit gerichtlichem Termin und Einigung

Der Anwalt beantragt für den Ehemann gegenüber der Ehefrau die Herausgabe des gemeinschaftlichen Kindes. In der mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen einvernehmliche Regelung über die Herausgabe des Kindes, die vom Gericht gebilligt wird.

Der Anwalt erhält jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und der 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) auch eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   201,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 723,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   137,47 EUR
Gesamt   860,97 EUR
 

Rz. 208

Soweit im gerichtlichen Verfahren über die Kindesherausgabe die nicht anhängige elterliche Sorge oder das nicht anhängige Umgangsrecht mit in eine Einigung einbezogen wird, entsteht insoweit aus dem Mehrwert der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts eine 1,5-Einigungsgebühr, allerdings unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG. Gleichzeitig erhöht sich dann der Wert der Verfahrensgebühr sowie der Terminsgebühr.

 

Beispiel 101: Verfahren mit gerichtlichem Termin und Einigung auch über elterliche Sorge

Der Anwalt beantragt für den Ehemann gegenüber der Ehefrau die Herausgabe des gemeinschaftlichen Kindes. In der mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten eine einvernehmliche Regelung über die Herausgabe des Kindes und das nicht anhängige Sorgerecht. Die Vereinbarung wird vom Gericht gebilligt.

Der Anwalt erhält aus dem Wert der Kindesherausgabe die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr aus dem Wert der elterlichen Sorge in Höhe von ebenfalls 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG). Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

Hinzu kommt die 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert von 6.000 EUR (§ 22 Abs. 1 RVG).

Des Weiteren kommt eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR (Kindesherausgabe) und eine 1,5-Einigungsgebühr aus weiteren 3.000,00 EUR (elterliche Sorge) Hinzu. Zu beachten ist auch hier § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. 1,3-Verf...

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