Rz. 163

Die Auflistung in Punkt 3.1 VB-Reisegepäck 2008 ergänzt die Ausschlüsse in Punkt 5 AT-Reise 2008 (vgl. Musterbedingungen, zu finden auf der beiliegenden CD-ROM). Sie gilt sowohl für aufgegebenes als auch für mitgeführtes Gepäck, mit Ausnahme von Punkt 3.1.5 VB-Reisegepäck 2008, der nur für aufgegebenes Gepäck gilt.

 

Rz. 164

Nicht versichert sind vergleichbar mit Punkt 1.5 AVB-Reisegepäck 1992/2008 Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art. Neben den amtlichen Ausweispapieren sind nach Punkt 3.1.1 VB-Reisegepäck 2008 auch Visa versichert. Hier ist die Versicherungsleistung jedoch auf die amtlichen Gebühren für die Wiederbeschaffung beschränkt (Punkt 4.4 VB-Reisegepäck 2008).

Nach Punkt 3.1.2 VB-Reisegepäck 2008 sind motorbetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör nicht versichert.

Neben Kontaktlinsen und Prothesen sind nach Punkt 3.1.3 VB-Reisegepäck 2008 auch Brillen und Hörgeräte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Brillen werden hier im Zusammenhang mit körperlichen Hilfsmitteln genannt, so dass man vermuten könnte, dass eine einfache Sonnenbrille, die keine der Sehschwäche angepasste Gläser hat, noch unter den Versicherungsschutz fällt. Für eine solch eingeschränkte Auslegung gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

Weiterhin werden Vermögensfolgeschäden (siehe Rdn 71) nach Punkt 3.1.4 VB-Reisegepäck 2008 nicht ersetzt. Das entspricht der Regelung des Punkt 12.2 AVB Reisegepäck 1992/2008.

 

Rz. 165

Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmuck und Kostbarkeiten sind als mitgeführtes Reisegepäck jeweils nur mit bestimmtem Prozentsatz der Versicherungssumme versichert, als aufgegebenes Reisegepäck hingegen nicht (Punkt 3.1.5 VB-Reisegepäck 2008). Die Entschädigungsgrenze ist nicht auf einen Versicherungsfall begrenzt (anders Punkt 4.1 AVB Reisegepäck 1992/2008), d.h. während einer Reise steht dem Versicherten diese Summe für diese drei Kategorien nur einmal zur Verfügung.

Schmucksachen und Kostbarkeiten genießen zudem nur Versicherungsschutz, wenn diese bestimmungsgemäß getragen werden oder in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis eingeschlossen waren (Punkt 3.2.1 S. 2 VB-Reisegepäck 2008).

Schmucksachen und Kostbarkeiten sind sich überschneidende Begriffe, die vor allem durch ihren Wert bestimmt werden. Weitere Kriterien sind die Materialbeschaffenheit, die künstlerische Gestaltung, das Alter oder der Seltenheitswert. Durch die Verwendung des Begriffs Kostbarkeiten können auch Gebrauchsgegenstände, wie Pillendosen oder Uhren unter diesen Begriff fallen, wenn das verwendete Edelmetall oder die kunstvolle handwerklich anspruchsvolle Verarbeitung den Wert des Gegenstandes erheblich vergrößern.

 

Rz. 166

Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Sportgeräte, die sich im bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden. Darüber hinaus sind sie nur bis zu einer Entschädigungsgrenze versichert (Punkt 3.1.6 und 3.2.3 VB-Reisegepäck 2008). Auch EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind bis zu einer Entschädigungsgrenze mitversichert (Punkt 3.2.2 VB-Reisegepäck 2008).

 

Rz. 167

Der Ausschluss für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren (Punkt 3.1.7.1 VB-Reisegepäck 2008) hat allein klarstellenden Charakter.

Der Risikoausschluss in Punkt 3.1.7.2 VB-Reisegepäck 2008 wiederholt die Regelung des § 81 VVG (Punkt 16.1 und 2 AVB Reisegepäck 2008, vgl. Musterbedingungen, zu finden auf der beiliegenden CD-ROM).

 

Rz. 168

Während nach Punkt 3.2 lit. b AVB Reisegepäck 1992/2008 keine Entschädigung für Schäden bezahlt wird, die während des Zeltens oder Campings auf dem dafür benutzten Gelände eintreten, besteht nach Punkt 3.2.5 VB-Reisegepäck 2008 Versicherungsschutz während des Zeltens oder Campings auf offiziellen Campingplätzen.

 

Rz. 169

Punkt 3.3 VB-Reisegepäck 2008 legt den Versicherungsschutz fest für den Fall, dass Reisegepäck aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgeren gestohlen wird. Das Fahrzeug und die Behältnisse müssen mit Verschluss gesichert, d.h. abgeschlossen sein. Wie bereits aus der Überschrift des Punkt 3 VB-Reisegepäck 2008 "Einschränkungen" (des Versicherungsschutzes) folgt, wird der zunächst zugesagte Versicherungsschutz wieder eingeschränkt, wenn festgelegt wird, dass Reisegepäck in einem abgestellten Kraftfahrzeug gegen Diebstahl nur dann versichert ist, wenn das Fahrzeug zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, also tagsüber, abgestellt wurde. Neben der zeitlichen Einschränkung erfolgt auch eine Einschränkung allein auf das Risiko des Diebstahls. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer dafür beweisbelastet ist, dass sich der Diebstahl in nicht versicherter Zeit ereignet hat. Die Situation ist also eine andere als bei Punkt 5.1 lit. b aa bis cc AVB Reisegepäck 1992/2008, wo aus der Formulierung "nachweislich" abzuleiten ist, dass der Versicherungsnehmer dafür beweisbelastet ist, dass der Schaden tagsüber eingetreten ist (vgl. Rdn 43).

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