Rz. 37

Punkt 5.1 AVB Reisegepäck 1992/2008, die so genannte Kfz-Klausel, schränkt den Versicherungsschutz bei unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen ein, allerdings nur, wenn der Versicherungsfall auf Diebstahl oder Einbruchdiebstahl beruht. Wertgegenstände sind überhaupt nicht versichert (vgl. Punkt 5. 1 lit. d AVB Reisegepäck 1992/2008).

 

Rz. 38

Bei unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeugen betrifft die Einschränkung des Versicherungsschutzes auch den Tatbestand der vorsätzlichen Sachbeschädigung durch Dritte. Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (Kajüte, Backkiste oder ähnliches) befindet (Punkt 5.2 S. 1 AVB Reisegepäck 1992/2008). Wertgegenstände sind nicht versichert (vgl. Punkt 5.2 S. 2 AVB Reisegepäck 1992/2008).

 

Rz. 39

Lebhaft in der Rechtsprechung umstritten war, ob einige oder alle Klauseln des § 5 AVBR 92, größten Teils wortgleich jetzt Punkt 5 AVB Reisegepäck 1992/2008, Risikoabgrenzungen oder aber verhüllte Obliegenheiten darstellen. Das LG München I sah die Klauseln aus 5.1 lit. a sowie aus Nr. 1b aa ausdrücklich als Risikoabgrenzungen an[42] und ließ in der letztgenannten Entscheidung die Beweislastverteilung aus § 5 Nr. 1b AVBR 92 als rechtsunwirksam an § 9 AGB-Gesetz scheitern. Von anderen Gerichten[43] wurde die Regelung aus § 5 Nr. 1 lit. b aa AVBR 92 als Risikoabgrenzung angesehen, ohne dass Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf das AGB-Gesetz erhoben wurden. Die Regelung aus § 5 Nr. 1 lit. d AVBR 92 wurde in der Rechtsprechung sowohl als Risikoabgrenzung[44] als auch als verhüllte Obliegenheit qualifiziert.[45]

 

Rz. 40

Mehrheitlich wurde jedoch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, bei den Klauseln des § 5 AVBR 92 handele es sich um verhüllte Obliegenheiten.[46] Der Wortlaut in Nr. 1 lit. b "Der Versicherer haftet … nur …" spricht zwar eher für eine Risikoabgrenzung. Andererseits heißt es in § 5 Nr. 4 AVBR 92 und nunmehr in Punkt 5.4 AVB Reisegepäck 1992/2004: "Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten … (Anm.: Hervorhebung des Verfassers)". Da also in Punkt 5.4 AVB Reisegepäck 1992/2008 ausdrücklich von "Obliegenheiten" die Rede ist, dürfte für Versicherungsverträge, denen sie unterlegt sind, der Meinungsstreit dahingehend entschieden sein, dass die Klauseln des Punkt 5 AVB Reisegepäck 1992/2008 insgesamt Obliegenheiten enthalten.

 

Rz. 41

Das hat zur Folge, dass § 28 VVG anwendbar ist. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person kann also den Entschuldigungsbeweis führen oder den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG. Letzteres kann der versicherten Person durchaus gelingen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Auto aufgebrochen ist, obwohl eine Tür unverriegelt war, was der Täter aber gar nicht bemerkte. Auch ist der Fall denkbar, dass die nächtliche Fahrtunterbrechung länger als zwei Stunden gedauert hat, andererseits aber feststeht, dass sich der Diebstahl vor Ablauf der Zwei-Stunden-Frist[47] ereignet hat.

Anders als im bisherigen Recht ist der Versicherer zur Kündigung nicht mehr verpflichtet. Die Verknüpfung von Leistungsfreiheit und Kündigung ist abgeschafft.

 

Rz. 42

Geht man richtigerweise davon aus, dass Punkt 5 AVB Reisegepäck 1992/2008 Obliegenheiten beinhaltet (siehe Rdn 40), dann bedeutet das für 5.1 lit. a AVB Reisegepäck 1992/2008, dass der Versicherer die Beweislast dafür trägt, dass das Kraftfahrzeug unbeaufsichtigt abgestellt wurde oder das Reisegepäck, von Wertgegenständen einmal abgesehen, sich nicht in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum befunden hat (§ 28 Abs. 2 S. 2 letzter Halbsatz VVG).

Die Formulierung "nachweislich" in der Klausel zu Punkt 5.1 lit. b aa–cc AVB Reisegepäck 1992/2008 dient lediglich der Klarstellung, dass der Versicherungsnehmer dafür beweisbelastet ist, dass der Schaden tagsüber eingetreten ist, das Kraftfahrzeug in einer abgeschlossenen Garage abgestellt war oder aber eine Fahrtunterbrechung nicht länger als die vereinbarte Dauer – üblicherweise bis zu zwei Stunden – angedauert hat. Dem Versicherer steht jedoch auch hier der Kausalitätsgegenbeweis offen.

 

Rz. 43

Unter "Abstellen" i.S.d. Nr. 1b bb ist ein gewolltes Anhalten und Zurücklassen des Kraftfahrzeuges zu verstehen, ohne dass in diesem der Fahrer oder ein fahrfähiger Insasse verbleibt. Der Tankvorgang wird nicht dem Abstellen zuzurechnen sein. Befindet sich das Auto auf einer Fähre oder in einem Autoreisezug, dann sind Auto und Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens befindlich (Punkt 2.1 AVB Reisegepäck 1992/2008). Punkt 5 ABV Reisegepäck 1992/2008 ist somit nicht anwendbar.

 

Rz. 44

"Unbeaufsichtigt" ist ein Kraftfahrzeug dann, wenn der Versicherte oder eine von ihm beauftragte Vertrauensperson nicht ständig anwesend ist (vgl. Punkt 5.3 AVB Reisegepäck 1992/2008). Das Merkmal "Beaufsichtigung" beinhaltet die Abwehrmöglichkeit, d.h. die räumliche Nähe zum zu sichern...

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