Rz. 34

Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels entsteht nach Nr. 2102 VV eine Gebühr in Höhe von 36,00 EUR bis 384,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 210,00 EUR.

 

Beispiel 15: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Der Anwalt ist beauftragt, die Aussicht einer Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zu prüfen. Er rät von der Durchführung ab. Das Rechtsmittel wird nicht eingelegt.

 
1. Prüfungsgebühr, Nr. 2102 VV   210,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[35]   20,00 EUR
  Zwischensumme 230,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   43,70 EUR
Gesamt   273,70 EUR
 

Rz. 35

Auch hier ist bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV zu erhöhen, und zwar um 30 % je weiteren Auftraggeber.[36] Auf eine gemeinsame Beteiligung an demselben Gegenstand kommt es hier – im Gegensatz zu den Wertgebühren – nicht an.

 

Beispiel 16: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt wird von den beiden unterlegenen Klägern beauftragt, die Aussicht einer Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zu prüfen. Der Anwalt rät von der Durchführung ab. Das Rechtsmittel wird nicht eingelegt.

 
1. Prüfungsgebühr, Nrn. 2102, 1008 VV   273,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[37]   20,00 EUR
  Zwischensumme 293,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   55,67 EUR
Gesamt   348,67 EUR
 

Rz. 36

Kommt es anschließend zur Einlegung des Rechtsmittels, wird auch die Gebühr nach Nr. 2102 VV auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens angerechnet (Anm. zu Nr. 2102 VV).

 

Rz. 37

Auch hier ist zu differenzieren, ob das Rechtsmittel hinsichtlich des Prüfungsgegenstands oder wegen eines anderen Gegenstands durchgeführt wird.

 

Beispiel 17: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittel, das den Gegenstand der Prüfung betrifft

Der Anwalt, der bereits in der ersten Instanz verteidigt hat, ist beauftragt, die Aussicht einer Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts zu prüfen. Der Anwalt rät zur Berufung und wird anschließend mit dem Berufungsverfahren beauftragt und nimmt an der Hauptverhandlung teil.

 
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
1. Prüfungsgebühr, Nr. 2102 VV   210,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[38]   20,00 EUR
  Zwischensumme 230,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   43,70 EUR
Gesamt   273,70 EUR
II. Berufungsverfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   352,00 EUR
2. gem. Anm. zu Nr. 2102 VV anzurechnen   – 210,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4126 VV   352,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 514,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   97,66 EUR
Gesamt   611,66 EUR
 

Rz. 38

Eine Anrechnung unterbleibt dagegen auch hier, wenn sich die Gegenstände von Prüfung und Rechtsmittelverfahren nicht decken.

 

Beispiel 18: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittel, das nicht den Gegenstand der Prüfung betrifft

Nach teilweiser Verurteilung und Teilfreispruch wird der bislang noch nicht tätige Anwalt vom Mandanten beauftragt, die Aussicht einer Revision gegen das Urteil des Landgerichts zu prüfen. Der Anwalt rät von der Revision ab. Diese wird auch nicht eingelegt. Stattdessen legt jedoch die Staatsanwaltschaft Revision ein, soweit der Mandant freigesprochen worden ist. Es kommt zur Hauptverhandlung.

Der Prüfung liegt ein anderer Gegenstand zugrunde als der später von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision. Eine Anrechnung unterbleibt daher.

 
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
1. Prüfungsgebühr, Nr. 2102 VV   210,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[39]   20,00 EUR
  Zwischensumme 230,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   43,70 EUR
Gesamt   273,70 EUR
II. Revisionsverfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV   676,50 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4132 VV   374,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.290,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   245,20 EUR
Gesamt   1.535,70 EUR
 

Rz. 39

Ist der Gegenstand der Prüfung nur teilweise betroffen, muss eine verhältnismäßige Anrechnung vorgenommen werden. Man muss also fragen, welche Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG für die auf den späteren Rechtsmittelauftrag beschränkte Prüfung angemessen gewesen wäre. Dieser Betrag ist dann anzurechnen.

 

Beispiel 19: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittel, das teilweise den Gegenstand der Prüfung betrifft

Nach Verurteilung wegen Diebstahls und Betrugs in Tatmehrheit wird der Anwalt vom Mandanten beauftragt, die Aussicht einer Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts zu prüfen. Der Anwalt rät von der Berufung hinsichtlich der Verurteilung wegen des Diebstahls ab. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs rät er dagegen zur Berufung, die dann auch mit dieser Beschränkung eingelegt wird. Angemessen sei für die Prüfung die Höchstgebühr; bei einer auf den Betrugsvorwurf beschränkten Prüfung wäre die Mittelgebühr angemessen gewesen.

Der Prüfung liegt...

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