Rz. 216

Der Antrag muss darüber hinaus bestimmte Erklärungen und Nachweise, § 352 FamFG, enthalten. Entsprechende Urkunden, die sein Erbrecht belegen, hat der Antragsteller vorzulegen und die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern, § 352 Abs. 3 FamFG. Weigert sich der Antragsteller diese Versicherung abzugeben, wird der Erbscheinsantrag als unzulässig zurückgewiesen.[135] Eine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht trifft den Antragsteller nicht.[136] Er hat aber an den weiteren Ermittlungen des Nachlassgerichts durch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben mitzuwirken.

 

Rz. 217

Folgende Angaben sind zu machen:

der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG,
der letzte gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG,
das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FamFG,
das Ehe- oder Verwandtschaftsverhältnis, §§ 1924 ff., 1931 ff. BGB,
der Wegfall der Personen, die die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert haben würden, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG,
letztwillige Verfügungen, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 FamFG,
ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 FamFG,
die Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wurde, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 FamFG, und
die Größe des Erbteils, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 FamFG.
 

Rz. 218

Die erforderlichen Nachweise im Einzelnen:

Personenstandsurkunden, § 55 PStG
Sterbeurkunde, § 60 PStG
Eheurkunde, § 57 PStG
Ehevertrag, Eintragung im Güterrechtsregister
Geburtsurkunde, § 59 PStG (bei verstorbenen Erben).
[135] OLG Frankfurt MDR 1996, 1153.

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