(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

 

1.

die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,

 

2.

das Geschlecht des Kindes,

 

3.

[1]Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

Bis 31.10.2022:

3.

Ort und Tag der Geburt,

 

4.

die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.

5.[2]

 

5.

die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

 

(2)[3] Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.

Bis 31.10.2022:

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.

[1] Nr. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[2] Nr. 5 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[3] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 3. PStRÄndG) vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.

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