Rz. 311

In Antragsverfahren, z.B. bei der Erteilung eines Erbscheins, ist neben der materiellen Rechtsbeeinträchtigung auch noch eine formelle Beschwer gem. § 59 Abs. 2 FamFG erforderlich. Beschwerdeberechtigt ist demnach nur derjenige, dessen Antrag zurückgewiesen worden ist. Diese Einschränkung des Beschwerderechts erfährt nach der herrschende Rechtsprechung eine Ausnahme, wenn der Beschwerdeführer zwar keinen Antrag gestellt hatte, er aber die Möglichkeit gehabt hätte, einen gleich lautenden Antrag zu stellen, wie z.B. ein Miterbe[194] oder der Erbe bei einem Antrag des Testamentsvollstreckers.

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