Rz. 185
Eine gesetzliche Sonderregelung bezüglich eines Motivirrtums stellt § 2079 BGB dar. Demnach kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Letztlich begründet § 2079 BGB in Ergänzung zu § 2078 Abs. 2 BGB die Vermutung, dass die Unkenntnis vorhandener oder künftiger Pflichtteilsberechtigter bestimmendes Motiv des Erblassers war.[108]
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