Rz. 114

Da es sich bei der Rücknahme der letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung wegen der damit verbundenen Widerrufswirkung um eine letztwillige Verfügung handelt, kann diese nach h.M.[66] auch gem. §§ 2078 Abs. 2, 2080 BGB angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, der Erblasser habe die Bedeutung der Rücknahme als eines Widerrufs nicht gekannt.[67] Ein Irrtum des Erblassers muss sich auf die Rücknahme beziehen. Hierfür unerheblich ist ein Irrtum, dem der Erblasser unterlegen ist, als er nach Rücknahme eine neue letztwillige Verfügung errichtet hat. Regelmäßig wird es aber wegen einer entsprechenden Belehrung durch den Rechtspfleger bei der Rückgabe an einem Irrtum fehlen.

[67] BayObLG FamRZ 1990, 1404.

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