Rz. 144

Dagegen stellt die Ausschlagung eine einseitige form- und fristgebundene Willenserklärung des Ausschlagungsberechtigten dar. Dabei sind die allgemeinen Voraussetzungen für Willenserklärungen, §§ 104 ff. BGB, und die §§ 1944, 1945 BGB im Besonderen zu beachten. Der Erbe muss voll geschäftsfähig sein.

 

Rz. 145

Die Erklärung der Ausschlagung durch einen Bevollmächtigten ist möglich; jedoch muss dann die Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgewiesen werden, § 1945 Abs. 3 BGB. Inhaltlich ist eine allgemeine Bevollmächtigung ausreichend, sofern die Befugnis zu einer Ausschlagung der Erbschaft nicht ausgeschlossen ist. Die Ausschlagungsfrist beginnt in den Fällen der Ausschlagung durch den Bevollmächtigten soweit die Voraussetzungen für den Fristlauf beim Erben selbst und beim Bevollmächtigten verschieden sind, mit dem früheren Ereignis zu laufen.[81]

[81] Grüneberg/Weidlich, § 1944 BGB Rn 6.

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