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Sonderkündigungsschutz genießt die Frau, sobald die Schwangerschaft besteht und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Bei Fehlgeburten besteht der Sonderkündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Entscheidend ist der Zugang der Kündigungserklärung. Geht die Kündigung noch vor Beginn der Schwangerschaft zu, so wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht durch § 17 MuSchG gehindert, auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis fristgemäß erst während der Schwangerschaft endet. Zur Berechnung ist ausgehend von dem bescheinigten voraussichtlichen Entbindungsdatum um die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 280 Tagen zurückzurechnen, wobei der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzählt.[17] Beweispflichtig dafür, dass die Voraussetzung des Sonderkündigungsschutzes vorlag, ist die Arbeitnehmerin.

[17] BAG v. 7.5.1998 – 2 AZR 417/97, AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG 1968.

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