Rz. 422
Hat sich die Kostenschätzung als zu hoch erwiesen, ergibt sich ebenfalls der erforderliche Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB aus der Rechnung. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich nicht um eine Rechnung für eine so genannte Teil- oder Billigreparatur (siehe dazu Rdn 429 f.), sondern um die Rechnung für eine in jeder Hinsicht fach- und sachgerechte Reparatur handelt. In diesem Fall ist der Schadensersatz auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beschränkt (BGH v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13 – VersR 2014, 214 = zfs 2014, 142). Jetzt kann der Geschädigte zwar ebenfalls im Wege der Nachberechnung den gesamten Rechnungsbetrag verlangen, muss aber hinnehmen, dass die ursprünglich nach dem Gutachten gezahlte Nettovergütung in vollem Umfang gegengerechnet wird. Dies ist dann die notwendige Konsequenz daraus, dass die Abrechnung auf Gutachtenbasis nur als vorläufige Abrechnung bzw. als Abrechnung unter Vorbehalt anzusehen ist.
Rz. 423
Beispiel
Reparaturkosten laut Gutachten, brutto | 5.950 EUR |
Reparaturkosten laut Rechnung, brutto | 5.500 EUR |
abzgl. bereits erstatteter Nettobetrag | 5.000 EUR |
Noch zu ersetzender Betrag | 500 EUR |
Bei nachträglicher Erstattung auf Reparaturkostenbasis werden demnach nur die tatsächlichen Reparaturkosten ausgeglichen. Keinesfalls erfolgt eine Erstattung der gesamten Mehrwertsteuer aus dem Gutachten. Der Schaden hat sich vorliegend auf die tatsächlich gezahlten 5.500 EUR konkretisiert.
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