Rz. 67

Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann er den tatsächlichen Reparaturaufwand konkret abrechnen. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte das Fahrzeug weiternutzt oder unmittelbar nach der Reparatur verkauft (BGH v. 5.12.06 – VI ZR 77/06 – VersR 2007, 372 = zfs 2007, 328 = r+s 2007, 122 = DAR 2007, 201 = NZV 2007, 180; BGH v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10 – VersR 2011, 280 = zfs 2011, 264; Wellner, Kfz-Schadensabrechnungs-Übersicht, NZV 2007, 401, 402). Es schadet auch nicht, wenn der Geschädigte bereits zum Zeitpunkt der Reparatur beabsichtigte, das Fahrzeug anschließend zu verkaufen (z.B. Inzahlungnahme nach Reparatur durch den Händler). Dies folgt daraus, dass es sich um einen Fall der konkreten Abrechnung der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten handelt und der Geschädigte bereits durch die Reparatur sein Integritätsinteresse nachgewiesen hat (so LG Nürnberg-Fürth zfs 2007, 444, 445 f.; vgl. Schneider, in: Berz/Burmann, Kap. 5 A Rn 18). Dementsprechend bedarf es gerade nicht der sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs nach dem Unfall, wie vom BGH lediglich für den Fall der fiktiven Abrechnung gefordert (BGH VersR 2006, 989 = NZV 2006, 459 = r+s 2006, 343 m. Anm. Lemcke = zfs 2006, 625 m. Anm. Diehl; BGH v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10 – VersR 2011, 280 = zfs 2011, 264).

 

Rz. 68

 

Beispiel

In dem vorigen Beispiel (siehe Rdn 65) erhält der Geschädigte folglich den Reparaturaufwand ersetzt, aufgrund der konkreten Abrechnung unter Vorlage der Reparaturrechnung brutto in Höhe von 3.800 EUR (einschließlich der tatsächlich entstandenen Mehrwertsteuer).

 

Rz. 69

Repariert der Geschädigte in Eigenregie und rechnet nicht konkret aufgrund einer vorgelegten Reparaturrechnung ab, so bleibt es beim nachfolgend (siehe Rdn 70 ff.) erörterten Erfordernis der mindestens sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs (BGH v. 29.4.2008 – VI ZR 220/07 – VersR 2008, 839 = zfs 2008, 503 = DAR 2008, 387 m. Anm. Schneider, jurisPR-VerkR 12/2008 Anm. 2; BGH v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10 – VersR 2011, 280 = zfs 2011, 264) für eine Abrechnung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Reparaturaufwandes.

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