Rz. 357

Es handelt sich beim unechten Totalschaden um die Fallgruppe, bei der die Wiederherstellung "nicht genügend" i.S.d. § 251 Abs. 1 BGB ist. Das ist dann der Fall, wenn die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges dem Geschädigten unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage nicht zugemutet werden kann.

 

Rz. 358

Der Geschädigte kann einen solchen Anspruch bei erheblicher Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeuges haben, sodass ihm der Schädiger ein identisches Neufahrzeug zu verschaffen hat (BGH VersR 1976, 732). Das gilt allerdings nur für Pkw, nicht für Nutzfahrzeuge (OLG Stuttgart VersR 1983, 92).

 

Rz. 359

Die Grundsätze über die Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis sind auch dann anwendbar, wenn es sich um ein Leasingfahrzeug handelt (OLG Nürnberg NZV 1994, 430).

a) Erhebliche Beschädigung

 

Rz. 360

Wann von "erheblicher Beschädigung" gesprochen werden kann, ist in der Rechtsprechung streitig. Nach der weitest gehenden Auffassung reicht es aus, dass es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden handelt, nämlich einen Schaden, der sich durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beheben lässt (OLG Oldenburg zfs 1997, 136; OLG Dresden SP 2001, 55; OLG Hamm DAR 1989, 188; OLG Hamm NZV 2001, 478; OLG Nürnberg NZV 2008, 559; OLG Schleswig NZV 2009, 298; LG Mönchengladbach NZV 2006, 211).

 

Rz. 361

Sie liegt nach Auffassung weiterer Gerichte vor, wenn die weitere Benutzung des unfallgeschädigten Pkw auch bei Zahlung einer Wertminderung bei objektiver Abwägung der Interessenlage dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann (BGH VersR 1982, 163; OLG Celle zfs 1992, 300; OLG Karlsruhe zfs 1992, 249). Das ist z.B. der Fall, wenn die Reparaturkosten mindestens 30 % des Neupreises ausmachen (OLG Frankfurt VersR 1980, 235; OLG Karlsruhe zfs 1986, 38; OLG München DAR 1982, 70). Die Wiederherstellung ist auch dann unzumutbar, wenn Teile beschädigt wurden, die für die Sicherheit des Fahrzeuges von besonderer Bedeutung sind (LG Saarbrücken zfs 2002, 282).

 

Rz. 362

Nach OLG Celle (NZV 2004, 586) liegt eine "erhebliche Beschädigung" vor, wenn nicht nur Montageteile auszutauschen, sondern Karosserie und Fahrwerk in wesentlichen Teilen wieder aufzubauen sind, ohne dass es auf das Verhältnis zwischen Reparaturkosten und Neupreis oder die Offenbarungspflicht des Unfallschadens bei einem Weiterverkauf ankäme. Ähnlich OLG Hamburg (NZV 2008, 555), wonach die Reparatur tragender Teile, die am Fahrzeug verbleiben und durch Richten und Schweißen instandgesetzt werden müssen (im dortigen Fall merkantile Wertminderung von 3.500 EUR bei Reparaturkosten von nur 5.400 EUR und Neupreis von 97.000 EUR), für eine "erhebliche Beschädigung" ausreichen. Bei einem erst 15 Tage alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 412 km kann bereits dann eine Abrechnung auf Neuwagenbasis gerechtfertigt sein, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen werden müssen und dadurch Reparaturkosten von 1.700 EUR (13 % des Neupreises) entstehen (LG Mönchengladbach DAR 2006, 331).

 

Rz. 363

Andere meinen, eine "erhebliche Beschädigung" läge nicht vor, wenn die Reparaturkosten weniger als 15 % des Neuwertes ausmachten bzw. bei reinen Blechschäden (OLG Celle zfs 1989, 340; OLG Köln zfs 1989, 158; OLG Düsseldorf zfs 1983, 38; OLG Hamm zfs 1989, 409; OLG Nürnberg zfs 1991, 45; OLG München zfs 1989, 158; vgl. zu weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung Schneider, in: Berz/Burmann, Kap. 5 B Rn 23).

b) Neuwertigkeit

 

Rz. 364

Neuwertigkeit wird in der Rechtsprechung nur bei einem Alter von nicht mehr als einem Monat und einer Fahrleistung bis zu 1.000 km bejaht, auch wenn seit der Zulassung erst wenige Tage vergangen sind (BGH zfs 1982, 108 = NJW 1982, 433; zfs 1983, 268; VersR 2009, 1092, 1094; OLG Karlsruhe zfs 1992, 12; OLG Hamm VersR 1973, 1072; OLG Oldenburg zfs 1997, 136; OLG Hamm zfs 2000, 63; OLG Nürnberg NZV 2008, 559 = r+s 2009, 301; OLG Celle NZV 2013, 85).

 

Rz. 365

In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung Neuwertigkeit bis zu 3.000 km angenommen (BGH NJW 1982, 433; KG zfs 1986, 365; OLG Hamm VersR 1986, 1196; OLG Celle NZV 2013, 85; LG Braunschweig DAR 2011, 332 trotz Fahrleistung von 2.000 km wegen Beschädigung sicherheitsrelevanter Teile und Wertminderung von 2.000 EUR), wenn besonders schwerwiegende Schäden und bleibende Mängel eingetreten sind.

 

Rz. 366

Bei einer Laufleistung zwischen 1.000 und 3.000 km kommt ein Neuwagenersatzanspruch nur dann in Betracht, wenn der frühere Zustand des Fahrzeuges durch eine Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann (BGH zfs 1982, 108; 1984, 74; OLG Stuttgart zfs 1994, 49; OLG Hamm zfs 2000, 63) bzw. Teile beschädigt wurden, die für die Sicherheit des Fahrzeuges von besonderer Bedeutung sind und bei denen trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt (LG Saarbrücken zfs 2002, 282).

 

Rz. 367

Das kann der Fall sein, wenn

sicherheitsrelevante Teile beschädigt sind und Unsicherheitsfaktoren bleiben;
nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler verbleiben (z.B. sichtbare Schweißnähte, n...

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