Verfahrensgang

LG Kiel (Entscheidung vom 09.01.2008; Aktenzeichen 6 O 264/07)

 

Tenor

  • Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das am 9. Januar 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

  • Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • Der Kläger zu 2) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

 

Gründe

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger zu 2) begehrt Schadensersatz in Form der Abrechnung auf Neuwagenbasis aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12. September 2007 gegen 19.00 Uhr auf der Bundesstraße 503 in Höhe Altenholz in Richtung Kiel Innenstadt.

Zur Unfallzeit befuhr die Klägerin zu 1) mit dem Pkw Audi A4 des Klägers zu 2) die Bundesstraße. Von dem Gelände der dortigen Esso-Tankstelle fuhr die Ehefrau des Versicherungsnehmers der Beklagten mit dessen Pkw Hyundai auf die Bundesstraße; dabei verschätzte sie sich und fuhr seitlich in das rechte vordere Seitenteil des Audi. Dieser war am 25. Juli 2007 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden; zum Zeitpunkt des Unfalls wies er einen km-Stand von 2 783 auf.

Der Kläger zu 2) ließ das Fahrzeug durch die autorisierte Fachwerkstatt Firma K. reparieren; die Beklagte rechnete den Schaden auf der Grundlage des vom Kläger zu 2) vorgelegten Sachverständigengutachtens der Bernhard L. GmbH und der Werkstattrechnung der Firma K. ab.

Der Kläger zu 2) hat gemeint, dass er trotz der erfolgten Reparatur des Fahrzeugs, für das er 41 700,00 € bezahlt habe, Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen könne, weil das Fahrzeug wegen der Beschädigungen, insbesondere der Vorderachse, mit einem Neufahrzeug nicht mehr zu vergleichen sei.

Der Kläger zu 2) hat beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40 100,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A4 Avant 2,0 TDI mit der Fahrgestell-Nr. : ....

Die Beklagte hat beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, dass für eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis kein Raum sei, weil die Laufleistung des Fahrzeugs zu hoch sei und mit der durchgeführten Reparatur kein Risiko bestehe, dass die Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt sein könne.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Der Kläger zu 2) habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuanschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs, weil er sich für die Durchführung der Reparatur des Unfallfahrzeugs entschieden habe und bei einer Laufleistung eines Fahrzeugs zwischen 1 000 und 3 000 km eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht komme, wenn bei objektiver Betrachtung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wieder hergestellt werden könne.

Mit seiner Berufung weist der Kläger darauf hin, dass sich aus der Reparaturrechnung ergebe, dass nicht nur äußerliche Blechschäden zu reparieren gewesen seien, sondern auch sicherheitsempfindliche Bereiche wie Radlagergehäuse, Achslenker, Führungslenker, Spurstangenkopf, Lenker, Radlager und Radnaben; der Anprall des gegnerischen Fahrzeuges sei im Hauptanstoßbereich auf die Vorderachse erfolgt, so dass primär sicherheitsrelevante Bereiche wesentlich geschädigt worden seien. Er habe nach der Reparatur nicht mehr das ursprünglich vorhandene Vertrauen in die Sicherheit des unbeschädigten Neuwagens.

Der Kläger beantragt,

  • unter Änderung des Urteils des Landgerichts Kiel die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40 100,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A4 Avant 2,0 TDI mit der Fahrgestell-Nr. : ....

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass aufgrund der ausgeführten Reparatur kein Unsicherheitsfaktor verblieben sei.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Michael M. zu der Frage eingeholt, ob eine Beschädigung von Teilen vorlag, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und bei denen trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor verbleibt.

Wegen des Inhalts wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 23. Oktober 2008 Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet; das Landgericht hat zu Recht seine Klage auf Schadensersatz in Form der Abrechnung auf Neuwagenbasis (trotz erfolgter Reparatur) abgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Senats, die sich auf die des Bundesgerichtshofs gründet, kann der Geschädigte bei der Beschädigung eines neuen oder neuwertig privat genutzten Kraftfahrzeugs, das kurz nach der Anschaffung durch einen Unfall erheblich beschädigt worden ist, berechtigt...

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