Rz. 4
Schon bei der Erstaufteilung kann nach h.M. der Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an mehreren Einheiten verbunden werden.[4] Auch später kann ein Sondereigentümer ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer eine Vereinigung nach § 890 Abs. 1 BGB oder eine Bestandteilszuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB durchführen.[5] Bei unterschiedlichen Belastungsverhältnissen begründete eine Bestandteilszuschreibung grundsätzlich nicht die Besorgnis der Verwirrung gem. § 6 GBO.[6] Das durch die Vereinigung gebildete Wohnungseigentum braucht nicht in sich abgeschlossen zu sein.[7] Es entsteht ein einheitlicher, vereinigter Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den vereinigten Wohnungen.[8] Gilt für das Stimmrecht das Objektprinzip (vgl. oben § 3 Rdn 51), dürfte sich durch die Vereinigung das Stimmrecht vermindern.[9] Häufig wird die Vereinigung mehrerer zusammen liegender Eigentumswohnungen nicht nur rechtlich, sondern auch durch Mauer- und/oder Deckendurchbrüche gewünscht. Bei nicht tragenden Wänden bestehen keine Schwierigkeiten. Hier haben die anderen Wohnungseigentümer die Beseitigung der Wand ohne Weiteres hinzunehmen.[10] Soll der Durchbruch jedoch an einer tragenden Wand erfolgen, bedeutet dies eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die grundsätzlich einer Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer bedarf. Die Frage der "Betroffenheit" war früher streitig. Der BGH[11] hat grundlegend entschieden, dass eine im Gemeinschaftseigentum stehende tragende Wand durchbrochen werden darf, wenn "kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen werden", was ggf. durch sachkundige Planung und statische Berechnung nebst Ausführung durch Fachunternehmen nachzuweisen ist.[12]
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