Rz. 22

Für Notar- und Gerichtskosten gelten die allgemeinen Vorschriften des GNotKG (vgl. unten § 15 Rdn 1 ff.). Diese sind daher bei kleineren Anlagen i.d.R. zu vernachlässigen. Kostenintensiv sind hingegen bei nicht zustimmungsfreien Veränderungen die erforderlichen Zustimmungen der Gläubiger in Abt. II und III des Grundbuches. Dabei geht es weniger um die anfallenden Beglaubigungskosten (§ 29 GBO), sondern darum, dass die meisten Banken erhebliche Bearbeitungsgebühren für die Erteilung von Zustimmungserklärungen fordern (zwischen 50 und 300 EUR pro Zustimmung sind kein Einzelfall). In Fällen, die von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind, kann ggf. die Einholung eines Unschädlichkeitszeugnisses weiterhelfen.[27] Die Praxis der Grundbuchämter bei der Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen ist jedoch restriktiv.

[27] BayObLGZ 2004, 275; OLG Hamburg MittBayNot 2002, 399; a.A. aber OLG Hamburg AZ 13 W 12/11; dagegen Langhein, notar 2012, 133.

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