Leitsatz (amtlich)

Die formularmäßige Formulierung in der Löschungsbewilligung zu einer Grundschuld, wonach "mit der Erteilung dieser Bewilligung kein Löschungsantrag" verbunden sei, ist nicht geeignet, die Vermutung des § 15 Abs. 2 GBO zu widerlegen.

 

Normenkette

GBO § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2; KostO § 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Landsberg am Lech - Grundbuchamt (Beschluss vom 25.11.2011; Aktenzeichen US-1647-7)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Landsberg am Lech - Grundbuchamt - vom 25.11.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Am 18.8.2010 gab die Beschwerdeführerin, eine Bausparkasse, eine Löschungsbewilligung zu drei zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundschulden ab. Die Löschungsbewilligung enthielt den formularmäßigen Hinweis, dass "mit der Erteilung dieser Bewilligung kein Löschungsantrag" verbunden sei.

Diese Urkunde legte der Notar, der einen Kaufvertrag der Grundstückseigentümer mit einer Käuferin beurkundet hatte, "mit dem Antrag gem. § 15 GBO" auf Vollzug vor. Zudem erklärte er in dem Schreiben vom 4.11.2010, dass, "soweit Lastenfreistellungserklärungen (Pfandfreigaben, Löschungen usw.) mit vorgelegt werden", "deren Vollzug hiermit beantragt" wird.

Gegen die Kostenrechnung vom 26.8.2011 legte die Beschwerdeführerin Erinnerung ein, da sie in der Urkunde ausdrücklich keinen Antrag auf Löschung gestellt habe. Dieser hat das Grundbuchamt nach Anhörung des Bezirksrevisors am 25.11.2011 nicht stattgegeben. Hiergegen hat die Bausparkasse unter dem 12.12.2011 Beschwerde eingelegt, in der sie weiter geltend macht, in der Kaufvertragsurkunde sei nur der Löschungsantrag der Verkäufer zu finden, die diese auch zur Kostentragung verpflichtet hätten. Auch daher sei die Vermutung des § 15 Abs. 2 GBO ausgeschlossen. Der Hinweis in der Löschungsbewilligung sei kein reiner Hinweis an den Verkäufer, dass im Innenverhältnis keine Kosten übernommen würden. Vielmehr sei daraus für das Grundbuchamt klar erkennbar gewesen, dass eine Antragstellung durch den Notar nicht gewollt gewesen sei. Die Vermutung des § 15 Abs. 2 GBO greife daher nicht.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt unter dem 15.12.2011 nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 4 KostO zulässig, jedoch nicht begründet, da das Grundbuchamt die Beschwerdeführerin zutreffend als Kostenschuldnerin ansieht.

1. Nach § 2 Nr. 1 KostO ist bei Geschäften, die - wie die Löschung einer Grundschuld - nur auf Antrag vorzunehmen sind, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst, Kostenschuldner. In Grundbuchsachen ist Kostenschuldner derjenige, der nach dem Grundbuchverfahrensrecht (§ 13 GBO) dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt, gegebenenfalls auch der Grundpfandrechtsgläubiger (Hartmann Kostengesetze 41. Aufl., § 2 Rz. 15).

Stellt ein Notar, der eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet hat, Vollzugsantrag nach § 15 GBO für einen oder mehrere nach § 13 Abs. 2 GBO Antragsberechtige, so sind Antragsteller und Kostenschuldner die von ihm vertretenen Beteiligten (Hügel/Reetz GBO 2. Aufl., § 15 Rz. 12 ff.). Sind mehrere Antragsberechtigte vorhanden und gibt der Notar nicht an, für wen er den Antrag stellt, oder lässt der Antrag dies nicht zweifelsfrei erkennen, so ist nach allgemeiner Meinung (BayObLGZ 1953, 183/185; BayObLG DNotZ 87, 217; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rz. 11) der Antrag als im Namen aller Antragsberechtigen gestellt anzusehen.

Im vorliegenden Fall hat der die Urkunden vorlegende Notar die Löschungsbewilligung der Beschwerdeführerin "mit dem Antrag gem. § 15 GBO" vorgelegt. Dem Antrag lag auch der vom Notar beurkundete Kaufvertrag bei, in der die Verkäufer des Grundstücks zudem die Zustimmung zur Löschung der Grundschulden erklärt hatten.

In Ermangelung abweichender Kenntlichmachung war der Antrag als von dem Notar im Namen sämtlicher Antragsberechtigter und somit auch der Beschwerdeführerin selbst als gestellt anzusehen.

Unerheblich ist vorliegend, dass die von der Bausparkasse gem. § 19 GBO abgegebene Löschungsbewilligung nicht von dem Notar beurkundet ist, der den Antrag auf Löschung gestellt hat. Ein Notar kann aufgrund des § 15 GBO einen Antrag zum Grundbuch für jeden Antragsberechtigten stellen, also auch für einen solchen, dessen Erklärung er gar nicht beurkundet oder beglaubigt hat. Es genügt, wenn er die Erklärung irgendeines Antragsberechtigten beurkundet oder beglaubigt hat (OLG Düsseldorf WM 1999, 1274/1275). Da der antragstellende Notar die gem. § 27 GBO für die Grundbuchlöschung ebenfalls erforderliche Zustimmungserklärung der Eigentümer in dem von ihm beurkundeten Kaufvertrag aufgenommen hatte, galt seine Vollmachtsvermutung aus § 15 GBO auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin als weitere Antragsberechtigte.

2. Da die Vertretungsbefugnis des Notars nach § 15 GBO vermutet wird, ist sie weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97). Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. So kann sich der Gegenbeweis etwa aus dem Inhalt der...

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