Rz. 20

Auch die Übertragbarkeit von GmbH-Geschäftsanteilen und Aktien kann durch die jeweilige Satzung der Gesellschaft eingeschränkt sein (vgl. oben § 4 Rdn 271 für die GmbH und § 4 Rdn 289 ff. für die AG). Vinkulierungsklauseln und andere Regelungen, die die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen und Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft, der Geschäftsführung/des Vorstandes oder der Mitgesellschafter knüpfen, sind in der Praxis – gerade bei Familienunternehmen – weit verbreitet. Gleiches gilt für Vorkaufs- und sonstige Vorerwerbs- bzw. Optionsrechte, die es z.B. den Mitgesellschaftern ermöglichen, in einen beabsichtigten Veräußerungsvertrag einzutreten. Dies ist zwar im Falle beabsichtigter Schenkungen eher selten, kann sich aber bereits bei gemischten Schenkungen als Gestaltungsrisiko erweisen.

 

Rz. 21

Ist im konkreten Fall die schenkweise Übertragung der Beteiligung möglich, gilt jedenfalls, dass der Beschenkte in die haftungsrechtliche Privilegierung des Schenkers nachrückt. Weder den einen noch den anderen treffen in der Regel irgendwelche Haftungsverpflichtungen hinsichtlich Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Etwas anderes gilt nur in Konstellationen, in denen die geschuldeten Stammeinlagen noch nicht vollständig geleistet oder (teilweise) zurückgezahlt sind. Etwa vom Schenker gewährte Sicherheiten, Bürgschaften etc. gehen nicht zusammen mit dem verschenkten Geschäftsanteil/der verschenkten Aktie auf den Beschenkten über. Der Schenker hat – ohne gesonderte Vereinbarung – auch keinen Anspruch auf Freistellung von derartigen Verpflichtungen. Auch etwaige Haftungsverpflichtungen aus einer durch den Schenker ausgeübten Geschäftsführer- oder sonstigen Tätigkeit für die Gesellschaft sind rechtlich nicht mit den Gesellschaftsanteilen verknüpft und verbleiben daher ungeachtet der Weggabe der Gesellschaftsanteile beim Schenker.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge