Rz. 17

Bei der Nachfolge in Personengesellschaften ist zunächst festzuhalten, dass ein Gesellschafterwechsel ggf. als eine Änderung des Gesellschaftervertrages anzusehen sein kann, so dass die Mitwirkung aller bisherigen und zukünftigen Gesellschafter am entsprechenden Vertragsschluss erforderlich wäre. Etwas anderes gilt aber, wenn der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag bereits eine Möglichkeit der Anteilsübertragung vorsieht (vgl. hierzu oben § 4 Rdn 252). Dies ist in sehr vielen Gesellschaftsverträgen der Fall, allerdings oftmals mit der Einschränkung, dass zuvor ein entsprechender Gesellschafterbeschluss zu fassen ist; die Mehrheitserfordernisse können unterschiedlich geregelt sein. Oftmals ist auch der Kreis der zu einem Eintritt in die Gesellschaft berechtigten Personen (sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen) gesellschaftsvertraglich limitiert. Die entsprechenden Einschränkungen sind im Vorfeld der Planung der Unternehmensnachfolge unbedingt zu beachten. Ggf. ist auf entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages hinzuwirken.

 

Rz. 18

Ist eine Anteilsübertragung nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag zulässig, stellen sich in haftungsrechtlicher Hinsicht dieselben Probleme wie bei der Übertragung eines Einzelunternehmens, allerdings nicht nach § 26 HGB, sondern nach § 130 HGB (Beitretender)[8] bzw. § 160 Abs. 1 HGB (Ausscheidender).[9] Auch hier kann vor diesem Hintergrund erwogen werden, die bisher als persönlich haftend ausgestaltete Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung umzuwandeln.[10] Ggf. ist hierzu ein neuer persönlich haftender Gesellschafter, z.B. eine GmbH, aufzunehmen. Für den bislang persönlich haftenden Gesellschafter gelten die Regelungen des § 160 Abs. 1 HGB entsprechend mit der Folge, dass seine persönliche Haftung für die Dauer von fünf Jahren fortbesteht. Insoweit handelt es sich jedoch um eine persönliche Haftungsverpflichtung, die nichts mit dem nunmehr als Kommanditanteil ausgestalteten Gesellschaftsanteil zu tun hat und daher auch nicht auf den Unternehmensnachfolger übergeht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Haftung nach § 26 HGB selbstverständlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die späteren Erben des übergebenden persönlich haftenden Gesellschafters übergeht.

[8] Baumbach/Hopt/Roth, § 130 Rn 1; Koller/Kindler/Roth/Drüen/Kindler, § 130 Rn 1 m.w.N.
[9] Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, HGB, § 128 Rn 40; Baumbach/Hopt/Roth, § 128 Rn 28.
[10] Vgl. hierzu Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, HGB, § 128 Rn 8.

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