Rz. 284

Die Pflichtteilsforderung ist ab dem Zeitpunkt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit verzinslich.[521] Hier gilt die Besonderheit, dass der Verzug durch die Mahnung auch dann eintritt, wenn der Anspruch noch nicht beziffert werden kann[522] – ebenso auch bei nur hilfsweiser Anmahnung neben einem Hauptanspruch als Miterbe.[523] Im Rahmen der Prüfung des Verzugs ist darauf zu achten, dass der Schuldner nur bei Verschulden haftet. So ist z.B. eine Verzögerung durch einen Sachverständigen, die dem Verpflichteten nicht angelastet werden kann, entsprechend zu berücksichtigen.

 

Rz. 285

Bei der Geltendmachung einer Geldschuld ist die Regelung über die Verzugs- und Prozesszinsen zu beachten, §§ 288, 291 BGB. Die Zinspflicht besteht bei Geldschulden aller Art.[524] Danach ist eine Geldforderung während des Verzuges oder ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 291 S. 2 BGB) mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Basiszinssatz, der an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten ist, wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Eine Anpassung des jeweils gültigen Basiszinssatzes erfolgt automatisch. Der Klageantrag hat daher auf Zahlung des Geldbetrages zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus zu lauten.

[521] BGH DRiZ 1969, 281. Vgl. allgemein zu Zinsen Rißmann, ZErb 2002, 181.
[524] Palandt/Grüneberg, § 288 Rn 6.

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