Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Fälligkeit von Prozesszinsen

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 250/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. September 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 11 O 250/15) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.408,07 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 73% und die Beklagte zu 27%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Zinsanspruch des Klägers aus einem Schmerzensgeld.

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall, der sich am 16.01.2008 in Düsseldorf ereignet hatte, verletzt.

Mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2008 hatte er gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs einen Vorschuss auf den Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 14.04.2008 geltend gemacht.

Der Kläger machte in dem Verfahren 1 O 277/08 Landgericht Düsseldorf gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie der Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Die Klage wurde am 27.08.2008 rechtshängig. Der Kläger hatte keine Zinsen auf das Schmerzensgeld beantragt.

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat der Senat auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 09.12.2014 (Az.: I-1 U 42/13) das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR zuerkannt. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

Am 30.01.2015 zahlte die Beklagte das titulierte Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR.

Der Kläger verlangte sodann mit Anwaltsschreiben vom 17.02.2015 Zinsen auf den Schmerzensgeldanspruch seit dem 15.04.2008. Die Beklagte zahlte auf die Zinsen einen Betrag von 1.497,19 EUR und lehnte eine weitere Zahlung unter Berufung auf die Einrede der Verjährung, die sie auch im Prozess erhoben hat, ab.

Der Kläger hat nun Zinsen aus dem Schmerzensgeldbetrag von 20.000,00 EUR für die Zeit vom 27.08.2008 bis zum 30.01.2015 in Höhe von 6.760,66 EUR abzüglich der geleisteten Zahlung von 1.497,19 EUR geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stünden die Zinsen gemäß § 291 BGB zu. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Der Anspruch auf Prozesszinsen entstehe erst mit der Rechtskraft des zusprechenden Urteils, hier also im Januar 2015.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.263,47 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Zinsen aus dem Schmerzensgeld sei für die Zeit von 2008 bis 2011 verjährt; die Zinsforderung ab dem Jahr 2012 - aus einem Betrag von 10.000,00 EUR - habe sie vollständig ausgeglichen.

Da die Zinsen in dem Prozess nicht geltend gemacht worden seien, könne insoweit auch keine Hemmung der Verjährung eingetreten sein.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.09.2016 (Az.: 11 O 250/15) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.263,47 EUR zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Kläger könne von der Beklagten die titulierten Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen. Die Einwendungen der Beklagten griffen nicht durch.

Dem Kläger stehe der Zinsanspruch aus dem Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall ab Rechtshängigkeit des abgeschlossenen Verfahrens zu. Es komme nicht darauf an, ob diese Zinsen bereits in dem ursprünglichen Verfahren rechtshängig gemacht worden seien. Maßgeblich sei allein, dass die Rechtshängigkeit in Bezug auf die zu Grunde liegende Hauptforderung bestanden habe. Auf einen Verzug komme es ebenfalls nicht an.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Zinsanspruch aus § 291 BGB entstehe erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die zu verzinsende Hauptforderung. Rechtskraft sei erst durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Januar 2015 eingetreten. Die Verjährungsfrist könne insoweit nicht beginnen, bevor der zu Grunde liegende Hauptanspruch nicht nur entstanden und fällig, sondern auch gerichtlich durchsetzbar sei. Erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptanspruch stünden Beginn und Ende des Zinszeitraums fest und der zu zahlende Zinsantrag könne verbindlich berechnet werden. Mithin habe die Beklagte dem Kläger die zutreffend für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und rechtskräftiger Entscheidung angefallenen Zinsen gemäß der Berechnung des Klägers zu zahlen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die Klageabweisung erreichen will.

Die Beklagte rügt, das Landgericht habe zu Unrecht den Einwand der Verjährung nicht durchgreifen lassen. Insoweit wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es sei unzutreffend, dass der Zinsanspruch aus § 291 BGB erst mit der rechtskräftigen Entscheidung entstehe.

Die Zinsen hätten vielmehr mit der Hauptfor...

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