aa) Einrede der Erfüllung
Rz. 185
Hat der Erbe die Auskunft erteilt, so ist der Auskunftsanspruch durch Erfüllung erloschen. In diesem Fall steht dem Erben die Einrede der Erfüllung zu.[360] Der Erbe kann die Einrede der Erfüllung jedoch nur geltend machen, wenn er ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorgelegt hat.[361] Weiterhin steht dem Erben die Einrede der Erfüllung auch nur dann zu, wenn er den konkret geltend gemachten Anspruch erfüllt hat. Verlangt der Pflichtteilsberechtigte die Zuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses, so liegt keine Erfüllung vor, wenn der Erbe ohne Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten das Nachlassverzeichnis erstellt. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte die Erstellung eines neuen Nachlassverzeichnisses unter Hinzuziehung seiner Person verlangen.[362]
bb) Zurückbehaltungsrecht
Rz. 186
Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst auskunftspflichtig über eventuell erhaltene Vorempfänge, so stellt sich die Frage, ob dem Erben bis zur Erfüllung der Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten ein sog. Zurückbehaltungsrecht zusteht. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten ist diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt. Lediglich bei der Auskunftspflicht nach § 1379 BGB bejaht die herrschende Meinung ein Zurückbehaltungsrecht entsprechend der Vorschrift des § 273 BGB für gegenseitige Auskunftsansprüche.[363] In der Literatur wird dieses Zurückbehaltungsrecht entsprechend § 273 BGB auch zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten als anwendbar angesehen.[364] Zutreffend dürfte allerdings sein, ein Zurückbehaltungsrecht bei Auskunftsansprüchen zu verneinen, da ansonsten jede Vollstreckung scheitert.
cc) Verjährung
Rz. 187
Ist der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten verjährt, so steht dem Erben die Einrede der Verjährung zu.
Rz. 188
Muster 7.3: Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben
Muster 7.3: Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben
An das
Landgericht _________________________
Klage
des _________________________, wohnhaft in _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
_________________________, wohnhaft in _________________________
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
wegen Auskunft,
vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses welches folgende Punkte umfasst:
▪ | alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), |
▪ | alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden), |
▪ | alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, |
▪ | alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen (§§ 2050 ff. BGB), die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat, |
▪ | den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet gewesen ist. |
Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich schon jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO, sobald hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Begründung:
_________________________
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