aa) Einrede der Erfüllung

 

Rz. 185

Hat der Erbe die Auskunft erteilt, so ist der Auskunftsanspruch durch Erfüllung erloschen. In diesem Fall steht dem Erben die Einrede der Erfüllung zu.[360] Der Erbe kann die Einrede der Erfüllung jedoch nur geltend machen, wenn er ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorgelegt hat.[361] Weiterhin steht dem Erben die Einrede der Erfüllung auch nur dann zu, wenn er den konkret geltend gemachten Anspruch erfüllt hat. Verlangt der Pflichtteilsberechtigte die Zuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses, so liegt keine Erfüllung vor, wenn der Erbe ohne Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten das Nachlassverzeichnis erstellt. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte die Erstellung eines neuen Nachlassverzeichnisses unter Hinzuziehung seiner Person verlangen.[362]

[360] Dieckmann, NJW 1988, 1809, 1813.
[361] OLG Bremen FamRZ 1997, 1437.
[362] OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 1198.

bb) Zurückbehaltungsrecht

 

Rz. 186

Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst auskunftspflichtig über eventuell erhaltene Vorempfänge, so stellt sich die Frage, ob dem Erben bis zur Erfüllung der Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten ein sog. Zurückbehaltungsrecht zusteht. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten ist diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt. Lediglich bei der Auskunftspflicht nach § 1379 BGB bejaht die herrschende Meinung ein Zurückbehaltungsrecht entsprechend der Vorschrift des § 273 BGB für gegenseitige Auskunftsansprüche.[363] In der Literatur wird dieses Zurückbehaltungsrecht entsprechend § 273 BGB auch zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten als anwendbar angesehen.[364] Zutreffend dürfte allerdings sein, ein Zurückbehaltungsrecht bei Auskunftsansprüchen zu verneinen, da ansonsten jede Vollstreckung scheitert.

[363] OLG Stuttgart FamRZ 1982, 282; OLG Braunschweig BB 1956, 903.
[364] Egner, Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314, 2. Aufl. 1995, S. 90 ff.

cc) Verjährung

 

Rz. 187

Ist der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten verjährt, so steht dem Erben die Einrede der Verjährung zu.

 

Rz. 188

Muster 7.3: Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben

 

Muster 7.3: Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben

An das

Landgericht _________________________

Klage

des _________________________, wohnhaft in _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

_________________________, wohnhaft in _________________________

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen Auskunft,

vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses welches folgende Punkte umfasst:

alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),
alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),
alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat,
alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen (§§ 2050 ff. BGB), die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat,
den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet gewesen ist.

Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich schon jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO, sobald hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Begründung:

_________________________

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