Rz. 184

Im Rahmen der Auskunftsklage erfolgt die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO. Wird jemand zur Erteilung der Auskunft verurteilt, dann hat er die Kosten der Auskunftsklage unabhängig davon zu tragen, ob die Auskunft dazu geführt hat, dass ein Pflichtteilsanspruch besteht oder nicht. Erfolgt ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO, hat der Kläger die Kosten zu tragen. Erforderlich ist, dass die Anerkenntniserklärung bei erster Gelegenheit abgegeben wird. Im schriftlichen Vorverfahren stellt daher die Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO den frühestmöglichen Zeitpunkt für das Anerkenntnis dar.[358] Nach Ansicht des OLG Brandenburg kann ein Anerkenntnis vor Fälligkeit des Anspruchs nicht erfolgen. Nach Auffassung des OLG Brandenburg besteht ein Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten erst nach einem Nachweis der Abstammung zum Erblasser, so dass der Erbe ein Anerkenntnis erst nach erfolgtem Nachweis erklären muss.[359]

[358] OLG Brandenburg JurBüro 2003, 323.
[359] OLG Brandenburg ZErb 2006, 321.

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